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Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig aus seinem Arbeitsverhältnis aus, muss er nicht sein Gehalt teilweise zurückzahlen, das er während eines berufsbegleitenden Studiums bezogen hat. Über dieses Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 1. August 2007 (Az: 3 Ca 1125/07) informiert der Deutsche Anwaltverein (DAV).

Der Arbeitnehmer hatte zum 1. März 2004 ein berufsbegleitendes Studium begonnen. Anfang Mai 2004 schloss er mit seinem Arbeitgeber eine Zusatzvereinbarung, die die Aufnahme des Studiums betraf. Unter anderem vereinbarten die beiden Parteien, dass der Arbeitnehmer 50 Prozent des während der Ausbildung erhaltenen Gehalts zurückzuzahlen habe, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheiden würde. Dies war zum 31. Januar 2007 der Fall, zwei Monate später schloss der Beklagte sein Studium erfolgreich ab. Der Arbeitgeber klagte auf Rückzahlung der 50 Prozent gemäß der geschlossenen Vereinbarung.

Dies lehnte das Gericht ab. Wenn Gehaltszahlungen durch eine „vertragliche Fiktion“ zur Hälfte in Ausbildungskosten umgemünzt werden, werde deutlich in das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Der Kläger hatte argumentiert, der Beklagte sei keine voll verwertbare Arbeitskraft, wenn er zu „Förderungszwecken“ in den Abteilungen eingesetzt sei, die seine Studienschwerpunkte berücksichtigten. Dies wies das Gericht als unerheblich zurück und betonte, dass schließlich auch denkbar sei, dass der Kläger die volle Arbeitsleistung hätte erbringen können, aber letztlich nur für die Hälfte bezahlt worden wäre.

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