Diskriminierendes Gehalt
Zündstoff ergibt sich nach Auffassung des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06. Dezember 2007 (Rechtssache C-300-06 Voß ../. Land Berlin). Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis war teilzeitbeschäftigt. Mehrarbeit, die sie über die vereinbarte Teilzeit hinaus leistete, erhielt sie vergütet – aber mit einem geringeren Stundensatz als Überstunden für vollzeitbeschäftigte Lehrer bezahlt wurden.
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die niedrigere Vergütung für Mehrarbeit eine Ungleichbehandlung zum Nachteil teilzeitbeschäftigter Lehrer darstellt. Diese Ungleichbehandlung könne möglicherweise erheblich mehr Frauen als Männer betreffen, so dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorläge.
Viele Tarifvorschriften und Arbeitsverträge in Deutschland verpflichten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zur Mehrarbeit bis zur Vollzeitbeschäftigung; hierfür erhalten sie allerdings keine Überstundenzuschläge, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für Überstunden beanspruchen können. Es spricht sehr viel dafür, dass im Lichte der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs diese Vertragsgestaltungen gegen das Verbot der Ungleichbehandlung von Frauen und Männern verstoßen, meint Rechtsanwalt Roland Gross vom DAV. Von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sollte geprüft werden, ob sie ihre Vergütungsansprüche geltend machen können. Dringend empfehlenswert ist eine Überarbeitung entsprechender diskriminierender Vertragsgestaltungen.
