Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Mietrecht und Heizkosten

Energie­knappheit - So heizen Sie richtig!

Energiekosten
Energie sparen heißt Geld sparen.

Steigende Energie­preise bereiten vielen Menschen Kopfzer­brechen. Gerade vor diesem Hintergrund bedeutet Heizkosten zu sparen, auch bares Geld zu sparen. Wo aber liegen die Pflichten des Vermieters, wenn es um das Thema Heizen geht? Welche Wohnungs­tem­peratur muss er garantieren und was sieht der Gesetzgeber vor? anwalt­auskunft.de verrät Ihnen, was es zu wissen gibt.

Laut Deutschem Mieterbund muss ein Vermieter während der Heizperiode sicher­stellen, dass in der Mietwohnung eine Mindest­tem­peratur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht wird – zumindest von 6 Uhr morgens bis 24 Uhr. Außerhalb dieser Zeit darf der Vermieter die zentrale Heizungs­anlage auch runter­drehen, solange er Mindest­tem­pe­raturen von 16 bis 17 Grad gewähr­leistet. Die Crux an der ganzen Sache: Auch wenn die Heizperiode in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April läuft, ist sie gesetzlich nicht festge­schrieben. Es handelt sich lediglich um eine allgemeine Empfehlung, die nicht nur regional abweichen kann.

Was sieht Ihr Mietvertrag vor?

Ein Mietvertrag kann durchaus eine Mindest­tem­peratur für bestimmte Räume vorschreiben oder eine Heizperiode ansetzen, die von der allgemeinen Empfehlung differiert. Kontrol­lieren Sie deshalb genau, welche Klauseln Ihr Vertrag zum Thema Heizung und Raumtem­peratur beinhaltet. Lassen Sie bei Bedenken eine Anwältin oder einen Anwalt für Mietrecht Ihre Unterlagen prüfen. Schon mal vorab: Eine allgemeine Heizpflicht für Mieter gibt es nicht.

Allerdings: „Auch den Mieter treffen Obhuts­pflichten – er muss dafür Sorge tragen, dass die Wohnung so beheizt wird, dass keine Schäden entstehen“, erklärt Rechts­anwalt Thomas Pliester vom Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Miet- und Immobi­li­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Bei einer Gaseta­gen­heizung sei der Mieter beispielsweise selbst für die Beschaffung des Brennstoffs zuständig, da der Vertrag zwischen ihm und dem Gasver­sorger besteht.

Angesichts der aktuellen Lage führe dies dazu, dass „uns zunehmend über Vermieter Schreiben von Mietern zugeleitet werden, in denen diese die Absenkung der Raumtem­pe­raturen und teilweise sogar die Einstellung der Heizung aufgrund der hohen Gaspreise ankündigen“, so Rechts­anwalt Pliester. Heizt und lüftet der Mieter nicht ordnungsgemäß, können Schäden wie Schimmel­befall die Folge sein. Darüber hinaus können Schäden an der Bausubstanz auftreten, für die der Mieter auf Schaden­ersatz haftet, wenn diese auf sein Verschulden zurück­zu­führen sind.

Der Vermieter darf Ihnen bezüglich der Heizkosten nichts vorent­halten. Er unterliegt einer Weiter­lei­tungs­pflicht. Damit ist er verpflichtet, alle Informa­tionen und Änderungen, die den Energie­ver­brauch und die damit verbundenen Kosten betreffen, an Sie als Mieter weiter­zu­spielen.
Er muss auch Sorge dafür tragen, dass die Heizungs­anlage funktioniert und regelmäßig gewartet wird. Dazu gehört, dass die Heizther­mostate in Ihrer Wohnung nicht älter als 15 Jahre sein sollten. Abgenutzte Ventile stören die Wärmeregu­lierung und können so hohe Kosten im Winter verursachen. Kommt Ihr Vermieter diesen Pflichten nicht nach, haben Sie eventuell Anspruch auf eine Mietmin­derung.

Gut zu wissen: Sollten Sie eigenmächtig beschließen, betagte Heizther­mostate gegen moderne Lösungen auszutauschen, denken Sie immer daran, die alten Heizregler aufzube­wahren. Sie sind Eigentum des Vermieters und müssen wieder angebracht werden, sobald Sie ausziehen. Natürlich können Sie mit Ihrem Vermieter über eine Beteiligung an den Kosten verhandeln. Scheuen Sie sich generell nie davor, Moderni­sie­rungs­maß­nahmen anzusprechen, von denen beide Parteien profitieren!

Wer Heizkosten sparen will, muss auch das eigene Heizver­halten genauer unter die Lupe nehmen. Manchmal genügen schon einfache Maßnahmen, um Kosten effektiv zu senken. Hier in aller Kürze die wichtigsten Tipps.

Die Heizung richtig einstellen

Heizther­mostate sind standardmäßig so einstellt, dass Stufe 3 in etwa 20 Grad Celsius entspricht. Jede weitere Stufe auf oder ab, entspricht 4 Grad. So haben Sie die Möglichkeit, in verschiedenen Zimmern die Raumtem­peratur optimal einzustellen. Natürlich spielt ihr persön­liches Empfinden auch eine große Rolle. Ziel ist es, Geld und Energie zu sparen, aber nicht Behaglichkeit einzubüßen.

Für Wohn- und Arbeits­zimmer beträgt die empfohlene Temperatur zwischen 18 bis 20 Grad – für Kinder­zimmer sogar 22. Und während in der Küche 18 Grad Celsius absolut ausreichend sind, sollte das Thermostat im Badezimmer generell nicht weniger als 22 Grad anzeigen.

… und bloß nicht zustellen

Tempera­tur­emp­feh­lungen sind das eine. Um aber effizient zu heizen, muss sich die Wärme auch optimal im Raum verteilen. Das bedeutet: Keine Möbel oder großen Einrich­tungs­ge­gen­stände vor den Heizkörpern. Im schlimmsten Fall wärmt die Heizung nur die Rückwand der Couch, nicht das Wohnzimmer. Durch den Wärmestau misst das Thermostat falsche Werte und hört auf zu heizen.

Beliebter Fehler, der viel Geld verheizt

Kaum zu Hause angekommen, wird die Heizung erstmal auf die Maximalstufe gedreht. Die Hoffnung ist natürlich, dass es schneller warm wird, als wenn die Heizung auf normaler Stufe steht. Das ist leider nie der Fall. Die Wärmeent­wicklung läuft auf beiden Stufen gleich ab. Bei Einstellung auf Maximalstufe wird einfach noch weiter­geheizt. Und zwar so lange bis die Temperatur von etwa 28 Grad Celsius erreicht ist. Wenn Sie die Möglichkeit haben, nutzen Sie zeitge­steuerte Heizther­mostate oder Smart-Home-Lösungen. Auf diese Weise können Sie die Heizung einstellen und schon heizen lassen, bevor Sie zur Tür reinkommen. Nochmal der Tipp: Scheuen Sie sich nicht davor, Ihren Vermieter auf Moderni­sie­rungs­maß­nahmen anzusprechen.

Zum richtigen Heizen gehört auch richtiges Lüften.

Statt die Fenster zu kippen, setzen Sie auf Stoßlüftung – mehrmals am Tag für ein paar Minuten. So kann Feuchtigkeit entweichen und wird sich nicht in den Wänden festsetzen. Gerade in homeoffice-lastigen Zeiten ist das eine Notwen­digkeit. Lassen Sie die Fenster aber nicht zu lange offenstehen, sonst kühlt der Raum komplett aus und muss neu beheizt werden.  

Ab 1. Januar 2024: Gesetz für Erneuerbares Heizen

Lange wurde in der Politik um eine Einigung gerungen, nun kommt das GEG (Gebäude­en­er­gie­gesetz - Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteer­zeugung in Gebäuden). Darin geregelt ist, dass Heizungen in Neubauten (Bauantrag in 2024 gestellt) mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies gilt für Neubauten in Neubau­ge­bieten. Für Neubauten außerhalb von Neubau­ge­bieten gilt diese Regelung frühestens ab 2026. Bei Bestand (älteren Häusern und Wohnungen): Funktioniert die Heizung oder kann repariert werden, muss kein Austausch vorgenommen werden. Ist sie kaputt und kann nicht in Stand gesetzt werden, kann Förderung für den Einbau einer Heizung mit Erneuerbaren Energien beantragt werden. Einen genauen Überblick sonstiger Übergangs­lö­sungen finden sie hier.

Ab 31.12.2024: Alte Kaminöfen müssen umgerüstet oder ausgetauscht werden

Laut der ersten Verordnung des Bundes­im­mi­si­s­i­ons­schutz­ge­setzes (1. BImSchV) dürfen ab Ende des Jahres 2024 bestimmte Kaminöfen nichtmehr genutzt werden. Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen somit entweder umgerüstet oder stillgelegt werden. Allerdings nur, wenn bestimmte Werte für Staub- und Kohlen­monoxid überschritten werden:

- für Staub sind das 0,15 Gramm pro Kubikmeter,
- für Kohlen­monoxid 4 Gramm je Kubikmeter.

Um zu ermitteln, welche Werte der eigene Kamin ausstößt, sollte man sich dem Bundes­mi­nis­terium für Umwelt und Naturschutz zufolge an eine Schorn­stein­fegerin oder einen Schorn­steinfeger wenden.

Fazit: Mietvertrag studieren und Vermieter in die Pflicht nehmen

Was das Thema Heizen angeht, sind die Pflichten des Mieters und Vermieters klar geregelt. Lassen Sie auf jeden Fall Ihren Mietvertrag prüfen, wenn Sonder­re­ge­lungen auftauchen, die Ihnen komisch vorkommen. Nur, weil etwas im Mietvertrag steht, muss es nicht automatisch rechtens sein. Scheuen Sie sich auch nie davor, Ihren Vermieter in die Pflicht zu nehmen. Egal, ob undichte Fenster, verzogene Balkontüren oder Heizungs­ausfälle – Ihr Vermieter muss solche Mängel beseitigen, damit Mindest­tem­pe­raturen in der Wohnung erreicht werden können.  Bevor Sie aber eigenmächtig die Miete kürzen, wenden Sie sich an unsere Anwältinnen und Anwälte. Sie beraten Sie gerne zu Themen wie Mietmin­derung oder Mindest­tem­peratur in Mietwoh­nungen und besprechen mit Ihnen sinnvolle Vorgehens­weisen. Nutzen Sie gerne die Anwaltssuche auf unserer Seite oben.

Schimmel in der Wohnung - wer haftet?

1:53

Schimmel in der Wohnung schadet der Gesundheit. Doch wer haftet für den Befall? Ob Recht auf Mietmin­derung besteht oder der Vermieter selbst Schadens­ersatz fordern kann, erklärt Anwalt­auskunft im Video.

Datum
Aktualisiert am
04.03.2024
Autor
red/dav
Bewertungen
9309
Themen
Beruf Gastronomie Gesund­heits­zeugnis Infekti­ons­schutz­gesetz Lebens­mittel

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Leben
Mahngebühren: Wie hoch dürfen Sie sein?
Gesellschaft
Cannabis: Was ist erlaubt?
Leben
Drohnen: Was ist erlaubt, was verboten?
Mobilität
Motorroller frisieren: Diese Strafen drohen Tunern
Wohnen
Hausbau: Festpreis oder unbegrenzte Kosten?
zur
Startseite