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Zu hohe Mieten

Mietspiegel: Was Sie wissen müssen

Mietspiegel: Was Sie wissen müssen
© Quelle: DAV

In Ballungs­ge­bieten wie München, Frankfurt am Main oder Berlin werden bezahlbare Wohnungen rar. Die Politik will mit einer ganzen Palette schärferer Regeln gegensteuern – unter anderem mit Mietspiegeln. Die bestehen bislang noch nicht flächen­deckend und werden von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt. Was ein gesetzlich verankerter Mietspiegel bewegen könnte und worauf sich Mieter schon heute berufen können.

Bislang dürfen Wohnungs­be­sitzer den Preis selbst festlegen, wenn sie ihr Eigentum nach Auszug eines Mieters weiter vermieten wollen. In begehrten Lagen und sogenannten Ballungs­zentren führt das derzeit zu extremen Preissprüngen. Das soll sich ab 2015 ändern – zumindest wenn es nach den Plänen von Justiz­mi­nister Heiko Maas geht. Demzufolge sollen Belastungen für Mieter spürbar eingedämmt werden. Künftig sollen – unter dem Stichpunkt Mietpreis­bremse – Vermieter bei Weiter­ver­mie­tungen höchstens zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen dürfen.

Mietpreis­bremse funktioniert ohne flächen­de­ckenden Mietspiegel nicht

Angelehnt sein soll die Mietpreis­bremse an die jeweilige „ortsübliche Vergleichsmiete“ – dem sogenannten Mietspiegel. Auch das soll per Gesetz 2015 kommen. Bislang gibt noch keinen flächen­de­ckenden Mietspiegel, einigen Kommunen ist die Erhebung schlichtweg zu teuer. Gutachten, die qualifi­zierten Mietspiegeln zugrunde liegen, sind aufwendig und deshalb kosten­in­tensiv. Für Rechts­anwalt Thomas Hannemann führt trotzdem kein Weg daran vorbei: „Wenn die Mietpreis­bremse kommt, müssen auch Mietpreis­spiegel bereit gestellt werden.“ Hannemann ist Vorsit­zender der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Was sind Mietspiegel?

Für mehr Transparenz auf lokalen Wohnungs­märkten gibt es nach Angaben des Bundes­bau­mi­nis­teriums inzwischen in rund 500 deutschen Städten Mietspiegel. Vermieter und Mieter sollen mit diesen Datensamm­lungen erkennen, ob eine Wohnung verhält­nismäßig teuer oder günstig ist. Die zentrale Information dafür ist die sogenannte und oben schon erwähnte  „ortsübliche Vergleichsmiete“. Die bildet sich laut Bürger­lichem Gesetzbuch aus den verein­barten Entgelten für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Lage und Beschaf­fenheit - und zwar für die zurück­lie­genden vier Jahre.

Warum sollen die Mietspiegel-Kriterien überar­beitet werden?

Im Koaliti­ons­vertrag haben Union und SPD vereinbart, dass sie die Vergleichsmiete auf eine breitere Basis stellen und „realitätsnäher“ darstellen wollen. Tatsächlich stehen die kompli­zierten Berech­nungen schon seit längerem in der Kritik. Bislang zieht jede Gemeinde unterschiedliche Kriterien für ihre Mietspiegel heran. Unbestimmte Begriffe wie „umfassende Moderni­sierung“ oder „neu erstellte Wohnungen“ sollten deswegen mit Mindest­vor­aus­set­zungen definiert werden, meinen kritische Stimmen.

Wie können bereits heute ohne flächen­de­ckenden Mietspiegel zu hohe Neuver­mie­tungen bewiesen werden?

Wer den Verdacht hat, dass seine Miete zu hoch ausfällt: Vermieter stehen schon heute und ohne qualifi­zierten Mietspiegel in der Pflicht, drei Vergleichs­mieten vorzuweisen, um eine höhere Miete zu rechtfertigen. An denen müsste sich die Neuver­mietung orientieren. Erscheint dem Mieter diese Auswahl zu hoch angesetzt, steht er allerdings in der Beweis­pflicht. Er müsste mit einem Gutachten nachweisen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete niedriger ausfällt – als von seinem Vermieter dargelegt.

Datum
Aktualisiert am
19.02.2018
Autor
kgl/dpa
Bewertungen
1604
Themen
Miete Mietstreit Vertrag

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