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Warme Wände

Heiße Wohnung: Mietmin­derung möglich?

Wer unter großer Hitze in seiner Wohnung leider, kann die Mieter mindern - aber nur in seltenen Extremfällen. © Quelle: bestfoto95/fotolia.com

Besonders Dachge­schoss­woh­nungen heizen sich im Sommer oft extrem auf. Wir erklären, ob eine heiße Wohnung ausreicht, um eine Mietmin­derung durchzu­setzen.

Zwar können hohe Wohnungs­tem­pe­raturen zu einem Mietmangel führen, sollte das Wohlbe­finden des Mieters erheblich beeinträchtigt sein. Allerdings ist das eher die Ausnahme. Rechts­anwalt Michael Drasdo ist Mitglied des Mietrechts­aus­schusses im Deutschen Anwalt­verein (DAV) und sagt: „Wer eine Dachge­schoss­wohnung auf der Sonnenseite mietet, muss damit rechnen, dass sich diese im Sommer aufheizt.“ Da könne man nicht sofort die Miete mindern.

So sah es das Amtsgericht Hamburg auch. Die Richter erkannten in einem Fall, dass man als Mieter einer hochge­legenen Wohnung ein „höheres Maß an sommer­licher Aufheizung“ hinnehmen müsse. Dennoch gebe es auch hier Grenzen – und der klagende Mieter erhielt recht, denn die so genannte Wohnbe­find­lich­keits­schwelle sei überschritten gewesen. Zudem sei der Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Neubaus galt, nicht umgesetzt worden. Der Kläger dürfe die Miete in den Sommer­monaten demnach um 20 Prozent mindern (Urteil vom 10. Mai 2006; AZ.: 46 C 108/04).

Sogar die fristlose Kündigung des Mieters kann in absoluten Ausnah­me­fällen gerecht­fertigt sein. Ein extremer Fall ereignete sich in Berlin. Hier heizte sich eine Dachge­schoss­wohnung auf 46 Grad auf; Kerzen schmolzen, Pflanzen gingen ein. Der Tempera­tur­un­ter­schied zwischen innen und außen betrug bis zu 19 Grad. Das Landes­gericht Berlin sah die fristlose Kündigung der Mieterin als gerecht­fertigt an (Urteil vom 20. März 2007; AZ.: 40/06).

In manchen Mietver­trägen ist eine Höchst­tem­peratur verankert

Doch wie gesagt: Einen Automa­tismus zwischen einer sehr aufgeheizten Wohnung und der Mietmin­derung oder gar Kündigung infolge eines Mangels gibt es nicht. Und so ist die häufig verbreitete Annahme, dass man eine Wohnung immer auf sechs Grad unter der Außentem­peratur kühlen können muss, falsch. Darauf wird sich kein Mieter im Falle eines Rechts­streits berufen können. 

Besser Chancen hat der Mieter, wenn ein technisches Gerät ausfallen sollte, das so zur Erhitzung der Wohnung beiträgt – etwa eine im Mietvertrag festge­schriebene Klimaanlage. Sollte sich der Vermieter nicht um deren Wieder­in­stand­setzung kümmern, läge hier ein Mangel vor.

In einigen Mietver­trägen ist zudem eine Höchst­tem­peratur vereinbart, die nicht überschritten werden darf. Sollte dies doch geschehen, haben die Mieter auch hier ganz gute Aussichten auf Mietmin­derung.

Doch sind all das Einzel­fall­ent­schei­dungen; ein höchst­rich­ter­liches Urteil hierzu steht noch aus. Denn bis vor den Bundes­ge­richtshof (BGH) ist bisher noch keine Streit­partei gezogen. „So lange das so ist, gibt es keine abschließende Rechts­si­cherheit“, sagt Mietrechts­experte Drasdo.

Tipps für aufgeheizte Mieter

Und er rät Mietern und Vermietern, die höchst­zu­lässigen Temperaturen im Mietvertrag festzulegen: „Vielleicht müssen sich die Temperaturen nach Räumen oder Raumgruppen unterscheiden, trotzdem ist das die sicherste Lösung, solange sich der BGH mit der Frage nicht befasst hat.“

Sollte es hierfür schon zu spät sein, da das Mietver­hältnis bereits zuvor geschlossen wurde, sieht Rechts­anwalt Drasdo noch eine weitere Möglichkeit: umziehen. „Wer mit Hitze nicht zurecht kommt, sollte besser in nieder­ge­schossige Wohnungen ziehen – hier tritt das Problem schließlich selten auf.“

Datum
Aktualisiert am
01.08.2014
Autor
ndm
Bewertungen
6095
Themen
Kündigung Miete Mietmin­derung Mietstreit

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