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Wohngebäude

Bleirohre im Haus: Was können Mieter dagegen tun?

Vor allem in Altbauten in Nord- und Ostdeutschland wurden Bleirohre verlegt. © Quelle: Funkenschlag/ panthermedia.net

Blei ist giftig und schadet der Gesundheit. Daher hätten Vermieter alte Bleirohre in ihren Häusern spätestens im Dezember 2013 austauschen müssen. Ist das aber nicht geschehen, haben Mieter einige Möglich­keiten, rechtlich gegen das Gift in ihren Wasser­lei­tungen vorzugehen.

Vitruv war ein weiser Mann. Denn der römische Architekt, Ingenieur und Architek­tur­theo­retiker warnte bereits im 1. Jahrhundert vor Christus vor Blei in Trinkwas­serrohen. Er wusste: Blei macht krank.

Blei ist ein giftiges Schwer­metall und geht aus alten Leitungen ins Trinkwasser über. So schadet es der Gesundheit des Menschen. Wie viele Häuser bundesweit noch mit Bleirohren ausgestattet sind, ist unbekannt. Klar ist aber, dass es in Süddeutschland keine Wohngebäude mit solchen Rohren gibt. Auch in Häusern, die nach 1973 gebaut worden sind, wurden keine schädlichen Rohre verlegt. Anders aber in Wohnge­bäuden besonders in Nord- und Ostdeutschland: Dort kamen nach Angaben des Umwelt­bun­desamtes Bleirohre noch bis etwa Mitte der 70er Jahre zum Einsatz.

Bleilei­tungen austauschen

Seit Ende 2013 gilt nun eine neue Trinkwas­ser­ver­ordnung, die strengere Grenzwerte für Blei im Trinkwasser vorsieht. Dieser Grenzwert ist so niedrig, dass Vermieter von Häusern, in denen noch alte Bleilei­tungen verlegt sind, ihn kaum noch einhalten können. Daher müssen Vermieter die Bleirohre in den allermeisten Fällen auch zwingend austauschen. Nach der  neuen Trinkwas­ser­ver­ordnung dürfen nur noch 0,01 Milligramm Blei pro Liter in Wasser­rohren enthalten sein.

Dieser neue Grenzwert ist so niedrig, dass Vermieter ihn mit alten Bleilei­tungen kaum noch einhalten können. Daher müssen sie diese in den allermeisten Fällen auch zwingend austauschen. „Vermieter müssen die Trinkwas­ser­ver­ordnung unbedingt beachten“, erklärt die Rechts­an­wältin Beate Heilmann von der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Sie dürfen bleihaltiges Trinkwasser nicht mehr zur Verfügung stellen. Es ist eine Straftat, wenn Vermieter das vorsätzlich oder fahrlässig doch tun und damit die Gesundheit der Mieter im Haus gefährden.“

Sind in einem Wohnhaus noch bleihaltige Rohre im Einsatz, müssen Vermieter die Mieter im Haus schriftlich darüber informieren. Das gilt auch dann, wenn die Grenzwerte nicht überschritten sind. Verstoßen Vermieter gegen diese Informa­ti­ons­pflicht, ist das eine Ordnungs­wid­rigkeit. Diese kann teuer werden – es drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

Gesetzlich sind Vermieter dazu angehalten, den Bleigehalt im Trinkwasser untersuchen zu lassen. Stellt sich dabei heraus, dass das Trinkwasser bleihaltiger ist als erlaubt, müssen Vermieter dies dem Gesund­heitsamt melden. Dieses darf Vermieter mit Mitteln wie Zwangs­geldern zum Austausch der giftigen Rohre zwingen.

Mietmin­derung wegen Blei in Rohren

Aber nicht nur das Gesund­heitsamt, sondern auch die Mieter können Druck auf Vermieter ausüben. Denn sie haben einen sogenannten Instand­set­zungs­an­spruch gegenüber dem Vermieter. Sie dürfen also verlangen, kein bleihaltiges Wasser trinken zu müssen.

Wollen sich Mieter wehren, können sie verschiedene Mittel des Mietrechts nutzen. Zuvor aber müssen sie nachweisen, dass das Trinkwasser in ihrem Haus tatsächlich höhere Bleiwerte aufweist als rechtlich zulässig. „Ergibt die Wasser­analyse, dass die Bleimenge im Wasser zu hoch ist, liegt ein Mietmangel vor“, sagt die Berliner Rechts­an­wältin Beate Heilmann. „Das berechtigt Mieter dazu, ihre Miete um fünf bis zehn Prozent zu mindern.“

Mieter können von Vermietern auch Schaden­ersatz fordern. Dazu müssen sie allerdings nachweisen, dass die Bleirohre im Haus tatsächlich gesund­heitliche Probleme verursachen. Ob ein solcher Nachweis gelingt, ist oft aber fraglich. Aber Mieter können noch ein weiteres Mittel nutzen: „Beseitigt der Vermieter den Mietmangel nicht, darf der Mieter fristlos kündigen“, so Heilmann.  

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Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
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28585
Themen
Eigentum Miete Mietmin­derung Wasser Wohnung

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