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Mietrecht-Blog

Bunte Wände? Schadens­er­satz­for­de­rungen drohen!

Farbe in die Wohnung gebracht - mit dem Auszug gilt es diese aber wieder zu weißen. © Quelle: 68/ corbisimages.com

Rot, grün, blau, gelb – die Wohnung sieht aus wie ein Knallbonbon. Müssen Vermieter dies hinnehmen oder können sie vom Mieter verlangen, dass dieser bei einem Auszug die Wände in neutralen Farben streichen muss. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden.

Der für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs musste sich nun ( Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12 ) mit der Frage befassen, ob dem Vermieter gegen seinen Mieter ein Schadens­er­satz­an­spruch zusteht, wenn dieser - unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheits­re­pa­raturen - die Wohnung in bunten Farben gestrichen hinterlässt. Denn solche Farbge­staltung ist nicht jedermanns Geschmack und in der Regel wird der Vermieter die Wohnung vor einer erfolg­reichen Neuver­mietung erst einmal neu streichen (lassen) müssen.

Aus genau diesem Grund sah der BGH den Mieter in dem zu entschei­denden Rechts­streit als zum Schadens­ersatz verpflichtet:

Wenn er die in neutralen Farben übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietin­ter­es­senten nicht akzeptiert wird und eine Neuver­mietung der Wohnung praktisch unmöglich macht, kann der Vermieter die für die Instand­setzung, also die Renovierung in neutralen Farben, notwendigen Kosten von seinem ehemaligen Mieter erstattet verlangen. Die Mieter hatten einzelne Wände der Wohnung in  kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen - und die Wohnung so zurückgeben. Der Vermieter beauftragte daher erst einmal einen Maler und musste dafür 3.700 EUR zahlen. Diesen Betrag verlangte er erfolgreich als Schadens­ersatz von einen ehemaligen Mietern zurück.

Die Entscheidung des Senats reiht sich ein in eine Reihe oberge­richt­licher Entschei­dungen zur gleichen Thematik und kommt nicht überra­schend. Dass der Vermieter bei Rückgabe einer Wohnung die Übergabe in neutralen Farben verlangen und die Dekoration in ausgefallenen Farbge­stal­tungen nicht akzeptieren muss, ist bereits mehrfach von verschiedenen Gerichten entschieden worden. Die Entscheidung des BGH schafft nun höchst­in­stanzliche Klarheit.

Stellen Vermieter nach Auszug des Mieters übrigens fest, dass die Wohnung wie ein Knallbonbon aussieht, sollten sie dem Mieter eine Nachfrist zur Renovierung setzen, wenn der Mieter auch nach dem Mietvertrag zur Vornahme von Schönheits­re­pa­raturen verpflichtet ist. Denn dann handelt es sich um eine Hauptleis­tungs­pflicht des Mieters - eine Nachfrist­setzung ist dann erforderlich, um einen Schadens­er­satz­an­spruch (nach Fristablauf) zu begründen.

Vermieter sind allerdings gut beraten, einen etwaigen Schadens­er­satz­an­spruch frühzeitig geltend zu machen. Denn sie müssen § 548 Abs 1. BGB beachten: Schadens­er­satz­an­sprüche wegen Verschlech­terung der Mietsache verjähren danach in 6 Monaten nach Zurück­erhalt der Mietsache.

Andreas Schwartmann ist Rechts­anwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Andreas Schwartmann
Bewertungen
5957
Themen
Miete Mietvertrag

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