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Eigentums­wohnung: Lärm wegen Glascon­tainer ist kein Mangel

Quelle: Konrad/gettyimages.de
Wohnungseigentümergemeinschaften mit gemeinsamer Satellitenschüssel müssen keine GEMA-Gebühren zahlen.
© Quelle: Konrad/gettyimages.de

Wer eine Eigentums­wohnung kauft, möchte sie auch genießen, und das möglichst lange. Doch dann stellt man fest, dass direkt gegenüber Glas- und Altpapier­con­tainer aufgestellt werden. Davon war in den Prospekten des Bauträgers nichts zu lesen. Eine Wertmin­derung kann man in diesem Fall nicht geltend machen.

Eine Wertmin­derung ist nicht möglich, wenn nicht ausdrücklich im Bauträ­ger­vertrag festge­stellt worden ist, dass in der Nähe der Wohnung keine Wertstoff­sam­mel­stelle eingerichtet wird. Eine solche stellt nämlich keinen Sachmangel dar. Auch muss der Bauträger den Käufer nicht darauf hinweisen, dass die Aufstellung der Wertstoff­be­hälter geplant sei. Dies hat das Oberlan­des­gericht in Düsseldorf am 21. Januar 2020 (AZ: DE - 21 U 46/19) entschieden.

Eigentums­wohnung: nur rund zwei Meter bis zum Altglas­con­tainer

In dem Fall ging es um einen Mann, der von einem Bauträger eine Eigentums­wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus kaufte. Sie liegt in einem Neubau­gebiet. Insgesamt entstehen dort 1.800 Wohnungen. Den Platz gegenüber dem Haus beschreibt der Bauträger in Prospekten als „Piazza“.

Als dort dann eine Altglas- und Altpapier-Entsor­gungs­anlage, bestehend aus vier großen Nieder­flur­con­tainern, errichtet wurde, war das Entsetzen groß. Bis zur Wohnung sind es nur 21,5 Meter. Der Käufer der Wohnung fühlte sich beeinträchtigt und machte Wertmin­derung gegen den Bauträger geltend. Jedoch ohne Erfolg.

Kein Schadens­ersatz wegen Wertstoff­sam­mel­stelle

Zunächst prüfte das Gericht, ob der Bauträger die „Beschaf­fenheit der Eigentums­wohnung“ ohne Wertstoff­sam­mel­stelle schuldet. Hierzu fand man aber nichts in dem Bauträ­ger­vertrag. In einem Werbevideo gab es zwar Computer­grafiken, aber darauf darf ein Käufer nicht vertrauen. „Diese entsprechen nicht der Realität“, betonte das Gericht. Was keinen Eingang in die notarielle Urkunde findet, gehört also nicht zur Beschaf­fenheit.

Die zweite Frage war, ob ein Käufer eine Wertstoff­sam­mel­stelle aus sozial­ad­äquaten Gründen hinnehmen muss. Zunächst einmal ist klar, dass eine neu zu schaffende Wohnanlage grundsätzlich nicht frei von jeglichen Umwelt­ein­flüssen wie Geräuschim­mis­sionen oder optischen Beeinträch­ti­gungen ist. Sozial adäquat ist es auch, dass der Gesetzgeber eine umfassende Abfall­ver­wertung anstrebt. Dies ist von der Gesell­schaft gewollt. Bei der Errichtung der Wertstoff­sam­mel­stelle wurden auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten. Deshalb muss der Kläger die Container hinnehmen.

Der Bauträger hätte den Kläger als Käufer der Eigentums­wohnung auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die Errichtung der Wertstoff­sam­mel­stelle geplant sei. Ein Käufer muss vielmehr selbst die erforder­lichen Informa­tionen auf eigene Kosten und eigenes Risiko beschaffen, soweit diese allgemein zugänglich sind.

Wohnungen: Sozial­ad­äquate Mängel muss man hinnehmen

Die Frage der Sozial­ad­äquanz von Beeinträch­ti­gungen wird zukünftig eine zunehmende Rolle spielen. Als sozial­adäquat gilt, was üblich und der herrschenden Meinung nach akzeptabel ist. Das bedeutet: Recycling ist zum Beispiel gewollt, also muss man auch die Sammel­stellen hinnehmen. Die Bewegungs­freiheit von Kindern ist gewünscht, daher muss man auch Spielplätze oder Kinder­gärten – mit dem Lärm, der davon ausgeht –akzeptieren.

Datum
Aktualisiert am
24.06.2020
Autor
DAV
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