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Fahrrad­si­cherheit

Im richtigen Licht: Diese Lampen braucht Ihr Rad

Ausgeleuchtet: Wer auf Licht am eigenen Rad verzichtet, muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen. © Quelle: lxi/ panthermedia.net

Wer sicher im Dunkeln radeln will, sollte für ausreichend Licht am Fahrrad sorgen. Denn die richtige Beleuchtung hilft nicht nur, gefährliche Unfälle zu vermeiden. Sie schützt auch vor Bußgeldern und Haftungs­an­sprüchen.

Nebel, Regen, Dunkelheit – das Radfahren im Herbst und Winter hat seine Tücken. Wichtigstes Rüstzeug, um unfallfrei in die Pedale zu treten, ist eine ausrei­chende Beleuchtung. Wer aber denkt, mit einer Stirnlampe oder Blinklichtern an Helm und Kleidung sei es getan, liegt falsch.

Dynamo-Pflicht für Fahrräder

Im vergangenen Sommer sorgte der Bundesrat für eine kleine Revolution auf deutschen Fahrradwegen: Er kippte die Dynamo-Pflicht. Seit dem 1. August 2013 dürfen Radler somit auch auf akku- oder batterie­be­triebene Lampen zurück­greifen. Außerdem müssen Schein­werfer und Schluss­leuchte nicht mehr zusammen einschaltbar sein. Trotzdem ist nicht alles erlaubt. Um legal zu leuchten, müssen Fahrräder mit einem der folgenden Systeme ausgestattet sein:

  • Einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens drei Watt und deren Nennspannung sechs Volt beträgt,
  • einer Batterie mit einer Nennspannung von sechs Volt,
  • einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle.

Egal, auf welche der drei Varianten die Wahl fällt: Die Fahrrad­be­leuchtung muss laut Straßen­ver­kehrs­ordnung „vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebs­fertig sein“. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass die Lampen verschraubt oder unlösbar sein müssen – in der Praxis sind Radler auch mit einer Ansteck­leuchte an einer festen Halterung auf der sicheren Seite.

Passive Pflicht: Reflektoren und Co.

Neben der sogenannten „aktiven Beleuchtung“ gehören laut Gesetz auch „passive Elemente“ zur Pflicht­aus­rüstung eines jeden Drahtesels: zwei Speichen­strahler je Laufrad, gelbe Pedalrück­strahler, ein mit dem Buchstaben „Z“ gekenn­zeichneter Großflä­chen­rück­strahler, ein roter kleiner Rückstrahler sowie ein weißer Frontre­flektor. Zugelassene Reflektoren und Fahrrad­lampen sind am Prüfzeichen zu erkennen.

Wer nicht leuchten will, muss zahlen

Radler, die ohne oder mit dem falschen Licht unterwegs sind, riskieren nicht nur ihre Gesundheit, sondern auch finanzielle Folgen. So haften Radfahrer, die bei Dunkelheit ohne die vorgeschriebene Beleuchtung unterwegs sind, in der Regel bei Unfällen für die verursachten Schäden. Außerdem bekommen lichtlose Radler als Unfallopfer weniger Schmer­zensgeld.

So sprach das Landgericht Coburg am 19. April 2002 einem Radfahrer, der von einem Pkw angefahren wurde und Prellungen sowie eine Kopfplatzwunde erlitt, nur 500 Euro zu – obwohl der Autofahrer dem Radler die Vorfahrt genommen hatte (Aktenzeichen 32 S 1/02). Nach Ansicht der Richter hatte der Fahrrad­fahrer den Zusammenstoß durch seine fehlende Fahrrad­be­leuchtung überwiegend selbst verschuldet. Doch selbst dann, wenn nichts passiert, können „Schwarz­fahrer“ zur Kasse gebeten werden: bei einer Verkehrs­kon­trolle droht ein Bußgeld von bis zu 25 Euro.

Datum
Aktualisiert am
22.01.2016
Autor
red
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Themen
Bußgeld Fahrrad Herbst Straßen­verkehr

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