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Fluggastrechte

EU: Flugver­spä­tungen bemessen sich an Türöffnung

Verzöge­rungen bei Flugreisen können ärgerlich sein. Immerhin: Bei mehr als drei Stunden Verspätung muss die Flugge­sell­schaft Passagieren 250 Euro zahlen. Doch wann ist ein Flieger wirklich angekommen? Ein EU-Urteil schafft Klarheit.

Ein Flugzeug ist erst bei Öffnung einer Tür wirklich angekommen - und dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Bestimmung von Flugver­spä­tungen und Entschä­di­gungen. Das hat der Europäische Gerichtshof Anfang September in Luxemburg klarge­stellt (Rechtssache C-452/13). Denn solange die Türen geschlossen sind, könnten Reisende nur eingeschränkt mit der Außenwelt kommuni­zieren. Dies ende erst, wenn sie den Flieger verlassen könnten.

Hintergrund war ein Streit zwischen der Lufthansa-Tochter Germanwings und einem Passagier um die Ankunftszeit eines verspäteten Flugzeugs auf dem Weg von Salzburg zum Flughafen Köln/Bonn. Bei einer Verspätung von über drei Stunden steht Reisenden gemäß einem früheren Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine Ausgleichs­zahlung von 250 Euro zu.

In Österreich wird nun endgültig entschieden

Die Flugge­sell­schaft argumen­tierte, dass es darauf ankomme, wann die Räder des Fliegers die Landebahn berühren. In diesem Fall wäre die Maschine nur 2:58 Stunden zu spät angekommen – und damit knapp unter der entschei­denden Drei-Stunden-Frist geblieben. Die Parkpo­sition erreichte das Flugzeug aber erst nach 3:03 Stunden, die Türen wurden kurz danach geöffnet.

Während des Fluges hätten sich Passagiere „in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglich­keiten, mit der Außenwelt zu kommuni­zieren, aus technischen und aus Sicher­heits­gründen erheblich beschränkt sind“, unterstrich der EuGH. „Unter solchen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persön­lichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angele­gen­heiten kümmern.“ Ein Aufenthalt im Flugzeug über die normale Flugzeit hinaus stelle daher „verlorene Zeit“ dar.

In der juristischen Ausein­an­der­setzung zwischen dem Passagier und Germanwings muss nun das Landes­gericht Salzburg endgültig entscheiden. Die österrei­chischen Richter hatten ihre Kollegen in Luxemburg um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts gebeten

Ansprüche nach der Fluggast­rech­te­ver­ordnung der EU

Die Ansprüche von Passagieren bei Verspä­tungen und Flugaus­fällen hat die EU in der Fluggast­rech­te­ver­ordnung 261/2004 geregelt. Auf sie können sich Betroffene berufen, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird oder er sich stark verspätet. Außerdem gilt sie, wenn ein Passagier gegen seinen Willen nicht befördert werden kann, etwa weil die Maschine überbucht ist.

Die Airline muss dem Passagier in so einem Fall je nach Flugstrecke 250, 400 oder 600 Euro als Entschä­digung zahlen. Das gilt auch, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt.

Der Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen entfällt, wenn „außerge­wöhnliche Umstände“ zu einem Flugausfall führen, etwa ein starkes Unwetter. Bei einer Annullierung oder Nichtbe­för­derung muss die Airline außerdem eine Ersatz­be­för­derung anbieten oder die Kosten für das Flugticket erstatten. Bei längeren Verspä­tungen haben gestrandete Passagiere Anspruch auf Betreu­ungs­leis­tungen wie Mahlzeiten oder im Notfall eine Nacht im Hotel.

Datum
Aktualisiert am
20.12.2016
Autor
dpa
Bewertungen
79
Themen
Flug Reisen Schadens­ersatz Urlaub

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