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Reiserück­tritt­ver­si­cherung: Nicht alles ist versichert

Reiserücktrittversicherung: Was ist versichert?
© Quelle: EnjoyLife25/ panthermedia.net

Wer mit Kindern verreisen will, weiß: Man sollte lieber eine Reiserück­tritts­ver­si­cherung abschließen, denn die lieben Kleinen erkälten sich schnell, werden oft krank. Aber auch Erwachsene sorgen gern vor, denn man weiß ja nie. Aber nicht alle Krankheiten sind bei einem Reiserücktritt versichert.

Eine Reiserück­tritts­ver­si­cherung ist ratsam, keine Frage. Wichtig ist aber auch, das Kleinge­druckte zu kennen. Denn man muss manchmal mit Klauseln rechnen, die bei bestimmten Krankheiten eine Leistung der Versicherung ausschließen. Das stellte das Amtsgericht München im Juni 2013 klar (AZ: 172 C 3451/13).

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das eine Urlaubsreise ins ferne Mexiko gebucht hatte. Klugerweise schlossen die beiden eine Reiserück­tritts­ver­si­cherung ab, die aber besondere Klauseln enthielt. Und diese schlossen Leistungen bei psychischen Erkran­kungen aus.

Wenige Monate vor dem Beginn der Reise wurde der Mann krank, die Ärzte diagnos­ti­zierten eine Depression. An Urlaub war nicht mehr zu denken und so stornierten er und seine Frau die Reise. Anders als sie erwarteten, bekamen sie aber nur einen Teil des Reisepreises zurück und wollten nun die Storno­kosten von der Reiserück­tritts­ver­si­cherung erstattet haben, die das aber ablehnte. Die Versicherung verwies auf die einschlägige Klausel in ihren Versiche­rungs­be­din­gungen. Das Paar zog mit der Begründung vor Gericht, die Klausel sei überra­schend und daher ungültig.

Mit Ausschluss­klauseln rechnen

Für das Gericht aber war die Sache klar: Die Klausel gilt, psychische Erkran­kungen sind vom Versiche­rungs­schutz ausgeschlossen. Überra­schend fanden die Richter diese Klausel nicht: Sie sei nicht so ungewöhnlich, dass nicht damit gerechnet werden könnte. Bei der Beurteilung müsse man von den Erkennt­nis­mög­lich­keiten eines „Durchschnitts­kunden“ ausgehen.

Im Übrigen machten die Richter deutlich, dass solche Leistungs­aus­schlüsse auch bei anderen Versiche­rungen üblich sind, zum Beispiel bei Unfall­ver­si­che­rungen oder Zusatz­ver­si­che­rungen zur Arbeits­un­fä­higkeit. Weil solche Ausschlüsse alltäglich sind, muss man mit ihnen rechnen, fanden die Richter. Daher konnten sie auch den Überra­schungs­effekt nicht nachvoll­ziehen und argumen­tierten, bei Abschluss einer Reiserück­tritts­ver­si­cherung seien nie sämtliche denkbaren Ereignisse versichert. Außerdem sei die Regelung klar, verständlich und angemessen.

Datum
Aktualisiert am
12.02.2018
Autor
red
Bewertungen
923
Themen
Reisen Reisever­si­cherung Schadens­ersatz Urlaub

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