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Europarecht

EuGH: Keine Sozial­leis­tungen für arbeits­su­chende EU-Bürger

EU-Bürger dürfen zur Arbeitssuche einreisen, Sozialleistungen stehen ihnen aber nicht zu. © Quelle: bluedesign/fotolia.com

Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass die Bundes­re­publik arbeits­su­chende EU-Bürger von Sozial­leis­tungen ausschließen darf. Das deutsche Bundes­so­zi­al­gericht hatte den EuGH um Auslegung von europäischem Recht gebeten.

Ein Staat darf jobsuchenden EU-Bürgern Sozial­leis­tungen verweigern. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden. Dabei müsse der Staat auch nicht den Einzelfall prüfen, da bereits im Gesetz die persön­lichen Umstände des Antrag­stellers berück­sichtigt würden. Dies betreffe Bürger aus einem anderen EU-Land, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und dort eine gewisse Zeit gearbeitet haben. (Rechtssache C-67/14).

Geklagt hatte eine Frau, die in Bosnien geboren wurde und die schwedische Staats­an­ge­hö­rigkeit besitzt. Sie hatte in Deutschland weniger als ein Jahr gearbeitet und Arbeits­lo­sengeld II erhalten. Das zuständige Jobcenter Berlin-Neukölln stellte später die Zahlung ein, wogegen die Frau klagte. Zunächst lag der Fall dem Bundes­so­zi­al­gericht vor, der ihn aber an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwies.

Noch im März hatte der General­anwalt des Luxemburger Gerichts in einem Gutachten die Auffassung vertreten, dass die Staaten der Union arbeits­su­chende EU-Bürger, die bereits gearbeitet haben, zwar nach sechs Monaten von Leistungen ausschließen dürfen, dies aber individuell prüfen müssen. Auch diese Einzel­fall­prüfung haben die Richter heute verworfen.

EuGH-Urteil zu Sozial­leis­tungen für EU-Bürger: Der rechtliche Hintergrund

Die europäischen Verträge legen fest, dass in der Europäischen Union „Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit“ herrscht. Danach darf jeder EU-Bürger in anderen Staaten der Union nach Arbeit suchen. Für Bürger aus Rumänien und Bulgarien galt diese Freizü­gigkeit aber nicht sofort nach dem Beitritt beider Länder zur EU im Jahr 2007, sondern erst ab Anfang 2014.

Strittig war dabei, ob Bürger aus Rumänen und Bulgarien soziale Leistungen in der Bundes­re­publik beziehen dürfen. Diese Frage betraf und betrifft allerdings auch Bürger aus anderen EU-Staaten. 2007 hatte der Bundestag dem Sozial­ge­setzbuch eine Ausschluss­klausel eingefügt und damit verhindert, dass EU-Bürger soziale Leistungen erhalten, wenn sie ausschließlich zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen. Ob diese Vorgabe mit Europarecht kollidiert, haben deutsche Gerichte sehr unterschiedlich entschieden, weswegen sich der EuGH bereits mit diesem Thema befassen musste.

So entschieden die Luxemburger Richter im November 2014: Deutschland muss EU-Bürgern, die nach Deutschland einreisen, aber keine Arbeit suchen, keine Sozial­leis­tungen zahlen (Rechtssache C-333/13).

EuGH: Keine Sozial­leis­tungen – kein Verstoß gegen Gleich­heits­grundsatz

Der General­anwalt am EuGH hatte im Vorfeld des heutigen Urteils die deutsche Praxis als legitim eingestuft, EU-Bürgern, die in die Bundes­re­publik einreisen und Arbeit suchen, keine Sozial­leis­tungen zukommen zu lassen. Nach dem heutigen Urteil gilt dies nun auch für EU-Bürger, die in der Bundes­re­publik gearbeitet haben, aber noch nicht ein ganzes Jahr, und nach sechs Monaten keine neue Beschäf­tigung gefunden haben.

Dem heutigen Urteil nach verstößt es nicht gegen den Gleich­heits­grundsatz in der EU, wenn auch diese EU-Bürger automatisch von Sozial­leis­tungen ausgeschlossen werden können.

„Ich finde gerade diesen automa­tischen Ausschluss von EU-Bürgern, die hierzulande bereits beschäftigt waren, sehr fragwürdig“, sagt die Kölner Rechts­an­wältin Eva Steffen, Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Verfas­sungs­rechtlich ist dies jedenfalls nicht haltbar.“

Im Dezember 2015 hat das Bundes­so­zi­al­gericht die Regeln präzisiert, nach denen Zuwanderer aus Staaten der EU staatliche Hilfen erhalten können.

Datum
Aktualisiert am
20.01.2016
Autor
dpa/red
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitslos Europa Hartz IV

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