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Einkaufen im Netz

Fernab­satz­vertrag: Widerrufsrecht bei Online-Kauf auch grundlos gültig

Quelle: Westend61/gettyimages.de © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Wer im Internet etwas kauft, darf die Ware bis zu 14 Tage nach dem Erwerb wieder zurückgeben – ohne Angabe von Gründen. Mit seinem Urteil zum Widerrufsrecht beim Fernab­satz­vertrag stärkt der Bundes­ge­richtshof (BGH) die Verbraucher. Hier erfahren Sie, was Käufer im Internet jetzt wissen müssen.

Wer im Netz etwas kauft, muss das Recht haben, das Gekaufte zurück­zugeben. Schließlich gibt es für den Kunden zum Zeitpunkt des Kaufs keine Möglichkeit, die Ware auf Mängel zu prüfen. Zu genau diesem Zweck existiert in Deutschland der Fernab­satz­vertrag. Dieser tritt immer dann in Kraft, wenn zwischen einem Anbieter und einem Käufer ein Kaufvertrag nur unter Verwendung von Fernkom­mu­ni­kation, beispielsweise per Telefon oder über das Internet, zustande kommt.

Schließt ein Käufer einen solchen Fernab­satz­vertrag ab, steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Unter welchen Bedingungen der Käufer dieses Recht geltend machen kann, musste der Bundes­ge­richtshof nun klären.

Tiefpreis­ga­rantie provozierte Widerruf

Der Kläger in dem verhan­delten Fall war der Käufer einer Matratze, die er Anfang 2014 bei einem Online-Händler gekauft hatte. Innerhalb der 14-tägigen Rückga­befrist trat er aber wieder vom Kaufvertrag zurück. Nach dem Kauf hatte der klagende Kunde nämlich erfahren, dass das gleiche Matrat­zen­modell bei einem konkur­rie­renden Händler günstiger angeboten wurde. Daraufhin forderte er von seinem Händler eine Erstattung der Preisdif­ferenz. Dieser habe, so das Argument, eine Tiefpreis­ga­rantie gewährt. Nachdem der Händler sich weigerte, die Differenz zu bezahlen, klagte der Kunde.

Der Händler war der Ansicht, der Kunde habe sein Widerrufsrecht missbraucht. Denn Zweck des Rechts sei, dass der Käufer das Produkt ohne Gefahr prüfen könne. Es wäre dem Kunden in dem Fall aber gar nicht um eventuelle Mängel bei der Ware gegangen, sondern nur um den Preisnachlass. Daher könne er vom Widerrufsrecht nicht Gebrauch machen, zumal die Ware ohne Mängel sei.

Urteil: Käufer muss Rückgabe nicht begründen

Entsprechend der Vorinstanzen entschieden auch die Richter in Karlsruhe: Im Wortlaut des entspre­chenden Gesetzes (§ 355 BGB) stehe ausdrücklich, dass der Kunde für einen Widerruf keinen Grund angeben müsse. Der Matratzen-Händler müsse daher die Ware zurück­nehmen und den Kaufpreis erstatten (AZ: VIII ZR 146/15).

Der Widerruf eines Kaufver­trages benötigt also keinerlei Rechtfer­tigung, solange er innerhalb der Frist von 14 Tagen erfolgt. Der BGH stärkt damit die Rechte der Verbraucher und räumt Unklar­heiten im Widerrufsrecht aus.

Missbrauch beim Widerrufsrecht: Nur bei Arglist und schädi­gender Absicht

Das Gericht erwähnte allerdings auch, dass es durchaus Sachverhalte gibt, bei denen das Widerrufsrecht wirkungslos werden könne. Dies kommt nach Ansicht der Richter aber nur dann in Frage, wenn der Verbraucher sich dem Händler gegenüber arglistig verhalte und in schädi­gender Absicht handle. Hätte der Kunde beispielsweise einen Mangel am Produkt vorgetäuscht, um sein Widerrufsrecht durchzu­setzen, könne man von arglistigem Verhalten sprechen.

Davon könne allerdings bei einem simplen Preisver­gleich keine Rede sein. Den Konsumenten müsse es erlaubt sein, die bestehende Wettbe­werbs­si­tuation für sich zu nutzen.

Für Online-Händler ist das Urteil ebenfalls ein Signal, ihre Versprechen einer Tiefpreis­ga­rantie ernst zu nehmen. Viele Unternehmen werben mit ihnen, schränken Preisga­rantien aber gleich­zeitig ein, so dass sie etwa nur für bestimmte Produkte oder nur für eine bestimmte Region gelten.

Datum
Aktualisiert am
22.03.2016
Autor
psu
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Themen
Gewerbe Internet

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