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Schwerbehindertenausweis

Vorteile durch Schwer­be­hin­der­ten­ausweis

Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis soll helfen, den Alltag besser zu meistern. © Canva

Menschen können durch unterschiedliche Beeinträch­ti­gungen im Alltag benach­teiligt sein. Um Leistungen zum Nachteils­aus­gleich in Anspruch nehmen zu können, muss die Behinderung amtlich vermerkt sein. Wann aber besteht das Recht auf einen Schwer­be­hin­der­ten­ausweis? Welche Voraus­set­zungen müssen vorliegen und welche Vorteile bringt er? Dies wird im Folgenden erklärt.

Wer gilt als behindert?

Obwohl Menschen auf verschiedene Art und Weise im Alltag körperlich oder seelisch beeinträchtigt sein können, ist im Gesetz festgelegt, wann jemand als behindert bzw. schwer­be­hindert gilt. So sind Menschen, deren Beeinträch­ti­gungen nicht dem für ihr Alter typischen Zustand entsprechen, behindert - soweit dadurch eine gleich­be­rechtigte Teilhabe an der Gesell­schaft verhindert wird (§2, neuntes Sozial­ge­setzbuch). Dabei liegt die Betrachtung immer auf den Barrieren, die es dadurch zu überwinden gilt. Kurzweilige Einschrän­kungen, wie etwa nach einer Operation, gelten dabei nicht als Behinderung– sie müssen mit hoher Wahrschein­lichkeit länger als sechs Monate andauern.

Wann gilt man als schwer­be­hindert?

Um die Stärke der Beeinträch­ti­gungen zu werten, wird der sogenannte Grad der Behinderung (GdB) in einer 10er - Staffelung bis 100 festgelegt. Als schwer­be­hindert gilt, wer einen GbB von 50 und höher hat (§2 Abs. 2, SGB IX). Die Versor­gungsämter nehmen die Anträge entgegen und lassen sich bei der Bearbeitung der Anträge vom ärztlichen Dienst beraten. Dieser stellt Befunde fest, die nach bestimmten „Versor­gungs­me­di­zi­nischen Grundsätzen“ katego­risiert werden können (VersMedV, Anlage zu §2). Im Grunde ist dies die ärztliche Einschätzung, wie stark die indivi­duelle Beeinträch­tigung die jeweilige Teilhabe behindert. Neben dem GdB gibt es Merkzeichen, die Abkürzungen für Beeinträch­ti­gungen darstellen und auf dem Schwer­be­hin­der­ten­ausweis zusätzlich vermerkt werden:

  • aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
  • B – Berechtigung für Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • BL – Blindheit
  • G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • GL – Gehörlosigkeit
  • H – Hilflosigkeit
  • RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
  • TBL - Taubblindheit

 

Welche Vorteile hat es, einen Schwer­be­hin­der­ten­ausweis zu beantragen?

Zunächst sollte gesagt werden, dass „Vorteil“ (Nachteils­aus­gleich) im Zusammenhang mit einer behörd­lichen Anerkennung des Behinde­rungs­grades gemeint ist. Eine Behinderung ist immer ein Nachteil, der Betroffenen schwere Steine in den Weg legen kann. Im Zuge der „Selbst­be­stimmung und Teilhabe am Leben in der Gesell­schaft“ (§1, SGB IX) soll mit dem Schwer­be­hin­der­ten­ausweis Benach­tei­li­gungen entgegen­gewirkt werden. Hat man einen Schwer­be­hin­der­ten­ausweis, also ein Dokument über den Grad der Beeinträch­tigung des Lebens, kann man sogenannte Nachteils­aus­gleiche in Anspruch nehmen. Dazu zählen Steuer­frei­beträge, Vergüns­ti­gungen, Vorteile beim Kündigungs­schutz, höhere Urlaubs­an­sprüche und vieles mehr. Auf dieser Seite finden Sie eine Nachteils­aus­gleich-Suche .

Wie beantrage ich einen Schwer­be­hin­der­ten­ausweis?

Für die Ausstellung ist in Deutschland das Versor­gungsamt (oder Amt für Soziale Angele­gen­heiten) zuständig. Dort muss ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung gestellt werden, entspre­chende Antrags­for­mulare finden sich auf dieser Seite. Aber Vorsicht: Die Formulare unterscheiden sich oft nach Bundesland. Nach mehrwö­chiger Bearbeitung erhält der Antrag­steller dann den Bescheid. Soweit eine Schwer­be­hin­derung, also ein GdB von mindestens 50 GdB festge­stellt wird, wird ein Schwer­be­hin­der­ten­ausweis ausgestellt und übersandt.

Kosten, Gültigkeit, Aussehen

Die Beantragung und Ausstellung sind kostenfrei. Der Schwer­be­hin­der­ten­ausweis sieht aus wie eine Checkkarte, und ist im Regelfall für die Dauer von fünf Jahren befristet. Als Ausnahme davon gilt eine zeitlich unbegrenzte Behinderung, dann kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Auf der Karte ist der Grad der Behinderung vermerkt. Die Grundfarbe ist grün, bei Merkzeichen, die eine kostenlose Mitnahme im Personen­nah­verkehr erlauben, ist eine Hälfte orange­farben.

Soziales Stigma

Vielen Menschen ist es peinlich, eine mögliche Behinderung dokumen­tieren zu lassen – aus verschie­densten Gründen. Dabei sollten die vom Gesetzgeber zugeschriebenen Rechte Ausdruck davon sein, dass die anerkannten Beeinträch­ti­gungen ein Ungleich­gewicht für die Chancen­gleichheit bedeuten.

Was tun, wenn Grad der Behinderung unter 50 liegt?

Ab einem GdB von 30 und 40 kann bei der Agentur für Arbeit eine so genannte Gleich­stellung beantragt werden. Wird diese anerkannt, zählt zum Beispiel der gleiche Kündigungs­schutz wie für Schwer­be­hinderte. Der Gleich­stel­lungs­antrag sollte dabei frühzeitig gestellt werden, denn: „[…] auch ein Antrag, der noch nicht beschieden, aber bereits drei Wochen vor Erhalt der Kündigung gestellt wurde, kann dazu führen, dass das Kündigungs­schutz­ver­fahren erfolgreich verläuft.“, informiert die Rechts­an­wältin Cornelia Oster, Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

 

Für Streitig­keiten im Zusammenhang mit einer Schwer­be­hin­derung stehen eine Vielzahl an Anwältinnen und Anwälte zur Verfügung, die sich darauf spezia­lisiert haben, Ihre Rechte geltend zu machen. Passenden Rechts­beistand für Sozialrecht in Ihrer Nähe finden Sie unter: https://anwalt­auskunft.de/anwaltssuche

Datum
Aktualisiert am
30.11.2022
Autor
red/dav
Bewertungen
8317

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