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Mediziner

Selbstän­digkeit: Was Ärzte in Gemein­schafts­praxen beachten müssen

Wenn sich Ärzte unter einem Dach zusammentun, sollten die wesentlichen Grundlagen beachtet werden. © Quelle: Cecilie_Arcurs/gettyimages.de

Ärzte, die in einer gemeinsamen Praxis arbeiten, tun dies in der Regel als selbständig Tätige. Hierfür treffen sie entspre­chende vertragliche Verein­ba­rungen. Um zu vermeiden, dass einer der beteiligten Ärzte sozial­ver­si­che­rungs­rechtlich doch als abhängig Beschäf­tigter klassi­fiziert wird, gilt es in Gemein­schafts­praxen einiges zu beachten.

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall prakti­zierte ein Zahnarzt gemeinsam mit einer Kollegin in einer Gemein­schafts­praxis. Die beiden Ärzte hatten hierfür eine Gesell­schaft bürger­lichen Rechtes gegründet und einen „Gesell­schafts­vertrag“ abgeschlossen. Dieser legte unter anderem fest, dass die Ärztin 30 Prozent ihrer Honorare erhielt. Den übrigen Überschuss aus den Einnahmen erhielt der andere Arzt, ihr Partner, nachdem er von diesen Einnahmen sämtliche Praxis­ausgaben beglichen hatte. Die beiden Vertrags­partner legten fest, dass sie gleich­be­rechtigt und einander nicht weisungs­befugt seien.

Im Rahmen einer Betriebs­prüfung forderte der zuständige Sozial­ver­si­che­rungs­träger dennoch den Arzt auf, für die Ärztin rückwirkend Sozial­abgaben von über 13.000 Euro zu zahlen, da sie abhängig beschäftigt sei.

Gemein­schafts­praxis: Wann ist ein Arzt sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt?

So sah es das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg auch (Entscheidung vom 23. November 2016; AZ: L 5 R 1176/15). Die Richter führten eine ganze Reihe von Punkten auf, die für ein abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis sprachen:

  • Kein wirtschaftliches Risiko: Die Zahnärztin habe weder ein wirtschaftliches Risiko, noch sei sie am wirtschaftlichen Erfolg der Gemeinschaftspraxis beteiligt.
  • Rechtsstellung: Sie habe im Verhältnis zu dem anderen Arzt, ihrem Kollegen, nur eine untergeordnete Rechtsstellung. So könne nur der Arzt den Gewinn der Gemeinschaftspraxis abschöpfen, während sie ausschließlich aus ihrem Honorar vergütet werde. Darüber hinaus sei stets sie es, die bei einer Kündigung des Gesellschaftsvertrags ausscheide. Ihre Zulassung verbleibe in der Gemeinschaftspraxis.
  • Kapitalbeteiligung: Laut Vertrag werde die Ärztin die Praxis nach Ausscheiden des Arztes, ihres Kollegen, übernehmen. Vorher solle eine Kapitalbeteiligung aber aus steuerrechtlichen Gründen nicht stattfinden. Diese steuerrechtliche Gestaltung stehe zusammen mit den übrigen Umständen einer Einstufung ihrer Tätigkeit als Selbstständige im Wege.
  • Praxiskosten: Der Zahnarzt trage die Praxiskosten alleine.
  • Praxisinventar: Der Arzt müsse die Einrichtung der Gemeinschaftspraxis auf dem jeweils aktuellen Stand halten. Seine Kollegin sei am Inventar der Gemeinschaftspraxis (rechtlich) nicht beteiligt und zahle auch keine Nutzungskosten.
  • Geschäftsführungsbefugnis: Zwar habe die Ärztin eine Alleinvertretungsmacht, doch sei ihre Geschäftsführungsbefugnis beschränkt. Sie benötige schon für Rechtsgeschäfte mit einem Verpflichtungsvolumen von über 2.500 Euro und für alle Maßnahmen jenseits des normalen Geschäftsbetriebs die Zustimmung des Arztes, ihres Kollegen.
  • Urlaub: Sie müsse sich, was Urlaub und Sprechzeiten angehe, mit dem Zahnarzt und dem übrigen Praxispersonal absprechen.
  • Langfristige Erkrankung: Erkranke sie länger als sechs Wochen, habe der Arzt die Befugnis, zu Lasten ihres Gewinnanteils einen vertretenden Arzt  einzustellen. Umgekehrt gelte diese Regelung jedoch nicht.

Die Richter wiesen darüber hinaus darauf hin, dass es typisch sei für „höhere Dienste“, dass die Ärztin keine (Fach)Weisungen erhalte. Die Freiheit des selbst­ständigen Unternehmers zeige sich darin jedoch nicht.

Datum
Aktualisiert am
27.02.2017
Autor
DAV
Bewertungen
995
Themen
Arbeit Arzt Freelancer Freibe­rufler Sozial­ver­si­cherung

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