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Pfand

Muss man Pfandflaschen und -gläser zurückgeben?

Pfandflaschen, -gläser und -becher werden häufig auf Festen ausgegeben - und von den Käufern gerne mit nach Hause genommen. © Quelle: Fontains/fotolia.com

Sie sind als Souvenir beliebt und machen als Dekora­ti­ons­artikel etwas her: Den einen oder anderen Becher vom Weihnachtsmarkt, das Glas vom Weinfest oder eine schöne Glasflasche hat wohl jeder von uns schon einmal eingepackt beziehungsweise behalten. Und viele fühlen sich dabei im Recht, schließlich hat man dafür ja Pfand gezahlt. So einfach ist das allerdings nicht. Wer Pfandflaschen, -gläser oder -krüge nicht zurückgibt, kann sich strafbar machen.

Welche Behälter wo zurück­gegeben werden müssen kommt auf das einzelne Gefäß an. „Sind die Flaschen, Krüge oder Becher individuell gestaltet, bleiben sie im Eigentum des Herstellers – auch wenn darin ein Getränk verkauft wird. Der Kunde zahlt dann zwar Pfand für den Behälter, erwirbt aber nur das Getränk“, erklärt Harald Rotter, Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft Allgemein­anwalt vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pfandbetrag höher oder niedriger ist als der Wert des Gefäßes.“

Flasche mit Logo oder Glas mit Wappen: Rückgabe an Verkäufer ist Pflicht

Das heißt: Auch Endver­braucher müssen Pfandbecher, -gläser oder -flaschen, die besonders gekenn­zeichnet sind und deutlich einem Eigentümer zuordnet werden können, beim Verkäufer zurückgeben. Das kann eine PET-Pfandflasche sein, in die das Logo des Herstellers eingeprägt ist, ein Weinglas mit dem Wappen des Winzers oder ein Bierkrug mit dem Emblem der Brauerei. Auch Bierfässer, auf die Pfand gezahlt wird, gehören weiterhin der Brauerei.

Wer solche individuell gestalteten Gefäße behält, kann theoretisch auf Herausgabe verklagt werden. In der Praxis ist das bisher jedoch nicht vorgekommen. Rechts­anwalt Rotter zufolge käme eine Klage, wenn überhaupt, nur bei sehr hochwertigen oder historischen Behältern in Betracht – zum Beispiel bei handge­schnitzten Bechern oder kunstvoll bemalten, historischen Krügen auf einem Mittel­al­terfest.

Märkte und Feste: Gleiche Anzahl an Bechern zurückgeben

Wie sieht es nun bei Gläsern, Bechern oder Krügen auf Festen aus, die zwar individuell gestaltet sind, aber an mehreren Ständen verkauft werden? Viele dürften das von Weihnachts­märkten kennen. Dort gibt es häufig nur einheitliche Becher, die zum Beispiel mit „Rostocker Weihnachtsmarkt 2005“ beschriftet sind. In einem solchen Fall ist es nicht nötig, jedes Glas genau an den Stand zurück­zu­bringen, wo man es gekauft hat. Wer Getränke kauft, muss aber an jedem Stand wieder die Anzahl an Gläsern, Bechern oder Krügen abgeben, die er erhalten hat.

„Der Standbe­treiber ist auf die Rückgabe der Gläser angewiesen, sonst kann er irgendwann wegen Gläser­mangel keine Getränke mehr verkaufen“, erklärt Harald Rotter. „Wenn er also sieht, dass sich jemand mit einer Hand voll Gläsern, für die er Pfand bezahlt hat, entfernt, kann er ihn theoretisch festhalten, um ihn daran zu hindern.“

Auch handels­übliche Gläser zurück an den Stand

Gleiches gilt bei gewöhn­lichen Gläsern oder herkömm­lichen Bierkrügen ohne Beschriftung, die auch im Handel erhältlich sind. Diese werden ebenfalls gerne auf Festen verwendet – und für den eigenen Haushalt gerne mitgenommen. Auch hier muss die gleiche Anzahl an Gefäßen zurück­ge­braucht werden.

Pfandflaschen unterliegen der gleichen Systematik wie Gläser, Becher und Krüge. Individuell gestaltete Pfandflaschen mit Prägung gehören auch nach dem Verkauf der Getränke dem Hersteller. Er hat auch ein Recht darauf, sie zurück­zu­be­kommen. Bei Einheits­flaschen hingegen muss nur die gleiche Anzahl zurück­ge­bracht werden.

Pfandglas kaputt? Kaufpreis erstatten

Der Unterschied zwischen einheit­lichen und individuell gestalteten Pfandflaschen, -gläsern und -krügen zeigt sich auch, wenn eines der Gefäße kaputt geht. Rechts­anwalt Rotter informiert: „Handelt es sich um ein billiges Einheitsglas, dessen Einkaufspreis niedriger ist als der gezahlte Pfandbetrag, so kann man theoretisch die Scherben zurück­bringen und vom Verkäufer verlangen, dass er die Differenz zwischen Einkaufspreis und Pfandbetrag auszahlt. Das wird in der Praxis aber wohl kaum jemand machen.“

Wie der Experte aus Köln weiter erklärt, gelte der umgekehrte Fall, wenn es sich um einen teuren Krug oder ein Glas handele. Der Standbe­treiber könne dann den Differenz­betrag einfordern.

Fazit: Alle Geträn­ke­be­hälter, für die man Pfand gezahlt hat, müssen zurück­gegeben werden: Den Pfandbetrag zu zahlen bedeutet nicht, dass man das Gefäß gekauft hat. Die Pfandflaschen, -gläser oder -becher müssen allerdings nur dann beim Verkäufer zurück­gegeben werden, wenn sie individuell gestaltet sind und erkennbar ist, wem sie gehören. Einheits­flaschen können überall abgegeben werden, wo es solche Flaschen im Handel gibt.

Datum
Aktualisiert am
26.08.2015
Autor
vhe
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Diebstahl Eigentum Geld

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