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Finderlohn: Was gilt rechtlich bei Funden?

Einstecken und behalten? Keine gute Idee! © Quelle: DAV

Wer's findet darf's behalten, oder? Ganz so einfach ist die Rechtslage beim Verlieren und Finden von Wertge­gen­ständen nicht. Die Anwalt­auskunft zeigt Ihnen in einer Übersicht die Rechte und Pflichten von Findern in Deutschland, aufgeteilt nach Art der Fundstücke.

Private Gegenstände: An den Eigentümer zurückgeben

Wer fremdes Eigentum findet, muss es grundsätzlich zurückgeben. Ab einem Wert von zehn Euro ist man laut Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetzlich verpflichtet, den Fund beim Eigentümer zu melden. Bei einem verlorenen Portemonnaie ist der Besitzer oft leicht über Ausweise oder Bankkarten zu ermitteln, bei anderen Gegenständen kann das schwieriger sein. In diesem Fall muss der Finder den Fund bei der zuständigen Behörde melden – das ist in der Regel das örtliche Fundbüro.

Wenn das Fundbüro es verlangt, muss man seinen Fund dort abliefern. Oft reicht aber schon die Anzeige und man darf den Gegenstand zu Hause verwahren. Aber Vorsicht: Der Finder ist für den Gegenstand verant­wortlich und muss ihn sorgfältig aufbewahren.

Der Eigentümer hat sechs Monate Zeit, den Fundge­genstand abzuholen. Andernfalls darf der Finder ihn danach behalten. In jedem Fall steht dem Finder ein Finderlohn zu – bis zu einem Wert von 500 Euro fünf Prozent, darüber hinaus drei Prozent. Wer ein Notebook im Wert von 2.000 Euro findet, kann also 70 Euro Finderlohn verlangen.

Eine Ausnahme gilt in öffent­lichen Verkehrs­mitteln und Behörden, dazu können beispielsweise auch Museen oder Büchereien zählen: Wer hier etwas findet, muss es direkt bei der Behörde oder dem Verkehrs­un­ter­nehmen abgeben und erhält nur die Hälfte des normalen Finderlohns - und das nur für Sachen ab einem Wert von 50 Euro.

Viele Gegenstände haben einen geringen Materi­alwert, sind für den Besitzer aber trotzdem sehr wertvoll, zum Beispiel Bankkarten, Schlüssel oder ein Tagebuch. In so einem Fall liegt der Finderlohn im Ermessen des Eigentümers und wird im Zweifel vor Gericht entschieden.

Einen teuren Fund einfach einzustecken und nicht zu melden ist keine gute Idee. Das kann in Deutschland als Unterschlagung gelten und damit als Straftat. Zudem hat der Finder in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf Finderlohn.

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Datum
Aktualisiert am
12.09.2017
Autor
pst/red
Bewertungen
5566
Themen
Eigentum Gebühren Geld

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