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Freizeitsport

Joggen: Was Läufer rechtlich dürfen

Diese Kopfhörer könnten einem Jogger bei einem Unfall noch teuer zu stehen kommen. © Quelle: DAV

Bei lauter Musik richtig auspowern: Viele Jogger motivieren sich über den Sound aus dem Smartphone oder MP3-Player. Das ist zwar erlaubt – aber man sollte einiges beachten, damit man im Falle eines Unfalls nicht Mitschuld trägt. Auch andere rechtliche Themen sind für Läufer relevant.

Glaubt man den Umfragen, dann joggen in Deutschland zwischen 15 und 20 Millionen Menschen, zumindest ab und zu. Der subjektive Eindruck bestätigt das: Schaut man sich sonntags in einem beliebigen  Park um, sieht man hunderte Läufer, die Kinderwagen umkurven und über Hundeleinen springen. Joggen ist Volkssport.

Über die rechtlichen Seiten des Joggens macht sich wohl kaum ein Läufer Gedanken, während er Kilometer sammelt. Spätestens aber, wenn es zu Unfällen mit anderen Verkehrs­teil­nehmern kommt, wird dieses Thema wichtig.

„Da sich Jogger ohne technische Hilfsmittel zu Fuß fortbewegen, gelten sie aus verkehrs­recht­licher Perspektive als Fußgänger“, sagt Gesine Reisert vom Geschäfts­füh­renden Ausschuss Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). „Nichts­des­totrotz können sich auch Fußgänger nicht rechtsfrei durch deutsche Straßen schlängeln.

Musikhören ja, es kommt aber auf Lautstärke und Kopfhörer an

„Wenn Sie mit lauter Musik in einen Unfall verwickelt werden, ist eine Mitschuld Ihrerseits durchaus wahrscheinlich“, sagt Gesine Reisert. Anders als bei Gehörlosen, bei denen andere Verkehrs­teil­nehmer die Beeinträch­tigung aufgrund der Kennzeichnung ermitteln können, sei das bei Joggern in der Regel nicht der Fall. „Zudem wissen Gehörlose um ihre eingeschränkte Wahrneh­mungs­mög­lichkeit“, sagt Reisert, „das ist bei Joggern, die laut Musik hören, nicht unbedingt so“.

Aus haftungs­recht­licher Sicht sind Versiche­rungen ebenso wie die Polizei daran interessiert, einen Unfall­hergang genau aufzuklären; insbesondere dann, wenn sich ein schwerer Unfall ereignet hat. Wenn ein Jogger darin verwickelt war, wird genau geprüft, wie laut er Musik gehört und welches Kopfhö­rer­modell er benutzt hat. Rechts­an­wältin Reisert: „Kopfhörer, die Umgebungs­ge­räusche filtern, sollten meines Erachtens eigentlich für diese Zwecke gar nicht erlaubt sein“. Denn es solle ja genau das verhindert werden: etwa, dass ein Signalhorn eines Autos überhört wird. Reisert ist sich sicher, dass im Zweifelsfall nicht nur haftungs­rechtliche Konsequenzen im Zivilrecht folgen, sondern auch ein Bußgeld verhängt werden könnte.

Reflek­tierende Kleidung kein Muss, aber sinnvoll

Etwas anders verhält es sich beim Tragen reflek­tie­render Kleidung. „Ein Fußgänger muss sich ja auch keine Warnweste überziehen“, erklärt Reisert. Allerdings könnten Gerichte durchaus auch darauf zu sprechen kommen – in kniffligen Prozessen, wenn die Schuldfrage schwer zu klären ist, könne dies ein Thema werden, so die Verkehrs­rechtlerin Gesine Reisert.

Zusammen­gefasst lässt sich also sagen: reflek­tierende Kleidung im dunkeln ist für Läufer ebenso sinnvoll, wie bei Musik auf eine angemessenen Lautstärke zu achten und Köpfhörer zu nutzen, die Umgebungs­ge­räusche zulassen. Letztlich geht es ja primär um den Eigenschutz, der sich unter Beachtung dieser Hinweise mit Sicherheit erhöhen lässt.

Datum
Aktualisiert am
10.06.2015
Autor
ndm
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Themen
Autounfall Bußgeld Sport Unfall

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