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Kleinge­drucktes

Plädoyer für die Lupe

Für Verbraucher sind Lupen nützliche Helferlein. Sie helfen etwa, das Kleingedruckte in Verträgen zu entziffern. © Quelle: Buchinho/ corbisimages.com

Unternehmen können sehr erfinderisch sein, wenn es darum geht, sich Vorteile gegenüber ihren Kunden zu verschaffen. Stichwort: Kleinge­drucktes. Gut, dass es Anwältinnen und Anwälte gibt, die allzu dreiste oder versteckte Klauseln vor Gericht kippen lassen.

Sherlock Holmes löste mit ihrer Hilfe vertrackte Kriminalfälle und Genera­tionen von Briefmar­ken­sammlern durchforsteten damit ihre Alben. Unter Verbrauchern fristet die Lupe aber leider bis heute ein Schatten­dasein. Völlig zu Unrecht möchte man meinen, wenn man sich die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) anschaut, mit denen etwa Stroman­bieter, Handyfirmen oder Online-Shops ihre Kunden traktieren. Mal abgesehen vom oft zweifel­haften Inhalt dieser Klauseln - um sie entziffern zu können oder sie überhaupt erst einmal zu finden, ist ein Vergrö­ße­rungsglas oft zwingend notwendig.

Die verlorenen Golfschuhe

Dass sie nichts von Lupen hielt, wäre einer Frau aus München fast zum Verhängnis geworden. Sie hatte über Ebay ein Paar schicke Golfschuhe verkauft und schickte sie dem Käufer mit der Post. Leider traf das Paket nie beim Empfänger ein. Also zahlte sie den Kaufpreis zurück und wollte ihn nun von der Post zurück haben. Diese aber lehnte eine Haftung unter Hinweis auf ihre AGB ab und argumen­tierte: Es seien lediglich Pakete versichert, die per Einschreiben oder Nachnahme verschickt wurden. In der Filiale weise die Post in den Preisaus­hängen deutlich darauf hin, dass ihre AGB „Näheres“ regeln würden. Man könne die AGB im Übrigen in jeder Filiale einsehen.

Angesichts solcher Ausflüchte blieb ihr zunächst die Sprache weg - dann wurde sie wütend. In ihrer Empörung verklagte sie die Post vor dem Amtsgericht München. Als die Richter den ganzen Sachverhalt überblickten, verdon­nerten sie die Post zur Zahlung der Golfschuhe. Die Richter fanden, es genüge nicht, in der Filiale einen Aushang anzubringen, in dessen Kleinge­drucktem lediglich ein Hinweis auf die AGB stehe. Solch ein Hinweis sei viel zu versteckt und könne leicht übersehen werden (AZ 262 C 22888/12).

Den Hinweis sollte die Post also in Zukunft viel deutlicher machen, größer, oder sie sollte ihren Kunden gleich eine Lupe in die Hand drücken, damit sie die Hinweise auf die Geschäfts­be­din­gungen besser sehen können.

Datum
Aktualisiert am
13.11.2014
Autor
red
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147
Themen
Kleinge­drucktes Vertrag

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