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Verkehrs­unfälle

Autofahrt aus Gefälligkeit: Wer haftet bei Unfall?

Autounfall bei Fahrt aus Gefälligkeit
© Quelle: Luftbildfotograf/fotolia.com

Kurz ins Auto steigen um zum Fußball­training zu kommen, die Tochter zum Handball­training zu fahren oder den Sohn zur Orches­terprobe in den Nachbarort zu bringen – in der Freizeit sind viele von uns ständig mit dem Auto unterwegs. Da kann es passieren, dass es einmal kracht: Ein Autounfall bei einer Freizeitfahrt ist tragisch und wirft die Frage auf, ob der Sport- oder Musikverein, zu dem man unterwegs war, für den Schaden aufkommen muss. Viele gehen zumindest davon aus – schließlich war man ja für den Verein unterwegs, oder?

Wer für einen Unfall haftbar gemacht werden kann, hängt natürlich zunächst einmal von der konkreten Unfall­si­tuation ab. Außerdem gilt: Der Fahrer haftet grundsätzlich, wenn sich die Insassen verletzen. Dr. Michael Burmann, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert: „Egal, wohin die Reise geht – wer mit dem Auto mitgenommen wird, ist immer von der Versicherung des Fahrers oder des Fahrzeug­halters geschützt.“

Fahrt zu Vereins­treffen ist Gefälligkeit

Kann nun der Fahrer Ansprüche gegenüber dem Verein geltend machen, wenn es auf dem Weg zum Fußball­training oder Handball­turnier zu einem Unfall kommt? In Regel nicht, sagt Rechts­anwalt Burmann. „Wer zum Beispiel mit dem Auto Kinder, Enkelkinder und deren Freunde zu Freizeit­treffen bringt, tut den Kindern einen Gefallen. Er hat bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadens­ersatz gegen den Verein.“

BGH: Verein haftet nicht für Unfall auf dem Weg zum Treffen

So hat auch der Bundes­ge­richtshof (BGH) im Juli 2015 entschieden (AZ: III ZR 346/14, Urteil vom 23. Juli 2015). Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau ihre Enkelin, die in einer Mädchen-Fußball­mann­schaft spielt, zu einem Turnier bringen wollen. Auf dem Weg dorthin war sie verunglückt und hatte sich verletzt. Daraufhin hatte sie den Sportverein auf Schadens­ersatz verklagt.

Der BGH entschied schließlich zugunsten des Sportvereins: Kinder oder Jugendliche mit dem Auto zu einer Vereins­ver­an­staltung zu fahren gilt als Gefällig­keits­ver­hältnis, das sich im außerrecht­lichen Bereich abspielt. Das heißt: Bei keinem Beteiligten – also weder bei dem Verein, noch bei der Frau und ihrer Enkelin – spielten wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle. Zudem war die Großmutter nicht rechtlich verpflichtet, ihre Enkelin zu dem Turnier zu fahren.

Wirtschaftliche oder rechtliche Interessen: Haftung möglich

Andernfalls hätte es sich nicht um eine Gefälligkeit gehandelt sondern um ein sogenanntes Geschäft mit vertrag­licher Bindung. Dann würde theoretisch auch der Verein beziehungsweise der Organisator des Treffens für Unfälle haften. Der Anwalt aus Erfurt erklärt: „Das wäre der Fall, wenn die Frau ihre Enkelin im Auftrag des Vereins gefahren hätte.

Angenommen, alle Kinder treffen sich vor einem Fußball­turnier beim Vereinsheim, weil dort der Transport zum Turnier startet. Erklärt sich zum Beispiel der Vater eines der Kinder bereit, mehrere Kinder vom Sammelpunkt zum Turnier zu fahren, handelt er im Auftrag des Vereins. Käme es zu einem Unfall, könnte der Verein haftbar gemacht werden.“

Ähnlich verhält es sich bei Fahrten im Auftrag der Schule – auch dann, wenn es um Klassen­fahrten oder den Wandertag geht. Ein Beispiel: Am Wandertag macht eine Schulklasse einen Ausflug in den Kletterpark. Da einen Bus zu mieten zu teuer ist, sollen die Kinder sich an der Schule treffen und mit privaten Pkw zum Kletterpark gebracht werden. Das übernehmen zwei Mütter, der Vater und die Schwester je eines der Schulkinder. Sie fahren dann im Auftrag der Schule und sind über die Schule versichert.

„Die Schule kann auch dann für einen Unfall haftbar gemacht werden, wenn einzelne Kinder zum Beispiel wegen Krankheit aus dem Schullandheim abgeholt werden müssen“, informiert Dr. Michael Burmann. „Die Fahrt findet dann im Auftrag der Schule statt, die bei einem Unfall haftbar gemacht werden kann. Die Haftung der Schule bei Personen­schäden könnte aber durch den Eintritt der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung abgelöst werden.“

Datum
Aktualisiert am
03.07.2019
Autor
vhe
Bewertungen
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Themen
Autounfall Körper­ver­letzung Schadens­ersatz Unfall Unfall­ver­si­cherung

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