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Famili­enrecht-Blog

Unterhalt: Wer zu lange wartet, geht leer aus

Wer zu spät kommt, der... Mit der Forderung nach Unterhalt sollte nicht zu lange gewartet werden © Quelle: vitalinka/ panthermedia.net

Es besteht Handlungs­bedarf bei länger zurück­lie­genden rückständigen Unterhalts­an­sprüchen. Denn die Verjährung ist bereits nach einem Jahr möglich, so das Oberlan­des­gericht Hamm.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.5.2013 (AZ.: 2 WF 82/13) entschieden, dass derjenige, der Anspruch auf Kindes­un­terhalt hat und diesen über einen längeren Zeitraum nicht einfordert, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr hat, Unterhalt einzufordern, der länger als ein Jahr zurückliegt. Damit gelten länger zurück­liegende rückständige Unterhalts­an­sprüche als verwirkt.

In dem entschiedenen Fall hatte ein geschiedener Vater im Jahr 2006 eine Jugend­amts­urkunde erstellen lassen, an seinen minder­jährigen Sohn Unterhalt zu bezahlen. Obwohl er den Unterhalt nicht bezahlt hat, hat seine geschiedene Frau aber von 2006 bis 2011 keine Vollstreckung aus der Jugend­amts­urkunde eingeleitet, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre.

Andere Gerichte urteilten bereits ähnlich

Das Gericht ist der Auffassung, dass rückständiger Unterhalt grundsätzlich der Verwirkung unterliegen kann, wenn sich seine Geltend­machung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechts­ausübung als unzulässig heraus­stellt. Voraus­setzung sei, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht habe (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berech­tigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstands­moment). Dies hatte bereits der Bundes­ge­richtshof (BGH) in seinem Urteil vom 23.10.2002 (AZ.: XII ZR 266/09) für andere in Vergan­genheit fällig gewordene Ansprüche entschieden.

Von einem Unterhalts­gläubiger, der lebens­not­wendig auf Unterhalts­leis­tungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung der Ansprüche bemüht. Andernfalls könnten Unterhalts­rück­stände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen, so der überzeugende Beschluss des BGH vom 10.12.2003 (AZ: XII ZR 155/01).

Einkommen ist im Nachhinein schwer aufzuklären

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg hatte in seinem Beschluss vom 25.11.2011 (AZ.: 13 W 129/11) ebenso entschieden. Es war der Auffassung, dass die für die Bemessung des Unterhalts maßgeb­lichen Einkom­mens­ver­hältnisse der Beteiligten nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar wären. Auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhalts­for­de­rungen kann das Zeitmoment bereits nach dem Verstrei­chen­lassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein.

Etwas anderes gelte allerdings, wenn Vollstre­ckungs­versuche angesichts der finanziellen Situation des Schuldners voraus­sichtlich erfolglos geblieben wären. In diesem Falle sei das Umstands­moment regelmäßig zu verneinen.

Fazit: Liegt Ihnen ein Vollstre­ckungstitel wegen Kindes- oder Ehegat­ten­un­terhalt vor, sollten Sie auch vollstrecken. Vollstrecken Sie längere Zeit nicht aus rückständigen Unterhalts­an­sprüchen, verwirken Sie das Recht, Zahlungen zu fordern, die länger als ein Jahr zurück­liegen.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
2443
Themen
Kinder Scheidung Unterhalt

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