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Famili­enrecht-Blog

Adoption trotz sexuellem Missbrauch nicht aufgehoben

Die geltende Gesetzeslage im Adoptionsrecht berücksichtigt nicht das Leid von Missbrauchsopfern. © Quelle: DAV

Unglaublich, aber wahr – der Bundes­ge­richtshof (BGH) weist in seinem Beschluss vom 12.3.2014 (Az: XII ZB 503/12) die Rechts­be­schwerde eines volljährigen Mädchens ab, die beantragt hatte, die Adoption aufzuheben, weil sie von ihrem Adoptivvater über Jahre hinweg sexuell missbraucht worden war.

Der Fall: Die junge Frau wurde als Minder­jährige von ihrem Stiefvater adoptiert und seit ihrem sechsten Lebensjahr über einen Zeitraum von elf Jahren schwer sexuell missbraucht (bis der Vater festge­nommen wurde – er wurde zu neun Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt). Die junge Frau befindet sich in ständiger psychia­trischer Behandlung und unternahm bereits einen Selbst­mord­versuch. Sie beantragte vor dem Amtsgericht Offenburg die Aufhebung der Adoption. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlan­des­gericht (OLG) Karlsruhe genau so zurück wie der BGH in letzter Instanz die dagegen gerichtete Rechts­be­schwerde.

Wie kann das sein?

Eine Aufhebung der Adoption gemäß § 1763 Abs. 1 BGB von Amts wegen aus Kindes­wohl­gründen scheidet aus, weil diese Norm nur anwendbar ist, solange das Kind minder­jährig ist, um zu ermöglichen, dass sich ein Kind in einer neuen Familie oder der leiblichen Familie aufwachsen kann, eine Ketten­ad­option soll dadurch verhindert werden.

§ 1771 Satz 1 BGB, der es ermöglicht, eine Volljäh­ri­gen­ad­option aus wichtigem Grund aufzuheben, scheidet aus, weil dieser nur gilt, wenn ein Volljähriger adoptiert wurde. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe und des BGH komme selbst in krassesten Fällen materiellen Unrechts eine entspre­chende Anwendung dieser Norm für den vorlie­genden Fall nicht in Frage, da keine „planwidrige Gesetzeslücke“ vorhanden sei, d. h., der Gesetzgeber hat diesen Fall bewusst nicht geregelt, sodass eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht komme. Das Adopti­onsrecht sei mehrfach novelliert worden, dabei wurde ausdrücklich keine rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung einer Minder­jäh­ri­gen­ad­option nach Volljäh­rigkeit des Kindes eröffnet. Jeder Überlegung, das angenommene Kind sei nicht das eigene Kind, sollte jeder Boden entzogen werden. Der BGH sieht auch keine Verfas­sungs­wid­rigkeit der Gesetzeslage.

Fazit?

Die Gerichte haben also „richtig“ entschieden, d. h. nach geltender Gesetzeslage. Kann man aber verstehen, dass die junge Frau nach ihrem unvorstellbaren Martyrium unumstößlich die Tochter ihres Peinigers bleiben muss? Es ist Aufgabe des Gesetz­gebers, hier Abhilfe zu schaffen.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Autor
Viola Lachenmann
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Themen
Adoption Kinder Missbrauch

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