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Betreuung

Kinder bei Tagesmutter gesetzlich unfall­ver­sichert

Nicht nur in Kitas und Kindergärten sind Kinder bei Unfällen versichert. © Quelle: Image Source/corbisimages.com

Kinder, die Kitas und Kinder­gärten besuchen, sind über die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung versichert. Das gilt auch für Kinder, die von einer Tagesmutter betreut werden. Dieser müssen die Behörden allerdings die Erlaubnis erteilt haben, Kinder zu betreuen. Das hat das Sozial­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem Fall, den das Sozial­gericht Düsseldorf verhandelt hat, ging es um den Unfall eines inzwischen vier Jahre alten Kindes in der Zeit, in der es bei seiner Tagesmutter war. Das Kind hatte sich mit heißem Tee den Arm verbrüht. Dabei erlitt es so schwere Verlet­zungen, dass es mehrere Tage im Krankenhaus behandelt werden musste und sogar eine Hauttrans­plan­tation notwendig war.

Die Eltern hatten mit der Tagesmutter einen privaten Vertrag abgeschlossen, die Betreu­ungs­kosten zahlten die Eltern. Die Unfallkasse NRW hatte einen Arbeits­unfall anerkannt, die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung trug deshalb sämtliche Behand­lungs­kosten, auch die eventueller Folgeschäden. Damit musste die Tagesmutter nicht mehr haften.

Da die Eltern jedoch einen Schmer­zens­geld­an­spruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versiche­rungs­falles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung nicht greife, sondern der Fall privat­rechtlich abzuwickeln sei. Erst dann ist es nämlich möglich, auch Schmer­zensgeld zu verlangen.

Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung auch bei Tagesmutter

Das Düssel­dorfer Gericht folgte der Argumen­tation der Eltern aber nicht, sondern bestätigte den Schutz des Kindes durch die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Da diese greife, sei die Tagesmutter von der Haftung befreit. Das Sozial­ge­setzbuch habe die Kinder­ta­ges­pflege im Jahr 2005 der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung unterstellt. Somit komme es nur darauf an, ob die Betreu­ungs­person eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.

Die Regelung trage den geänderten gesell­schaft­lichen Verhält­nissen Rechnung. Sie stelle alle Kinder unter den Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung, die tagsüber von geeigneten Personen betreut würden.

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Datum
Aktualisiert am
17.07.2014
Autor
red/dpa
Bewertungen
762
Themen
Eltern Familie Kinder Kinder­be­treuung Unfall

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