In dem Fall, den das Sozialgericht Düsseldorf verhandelt hat, ging es um den Unfall eines inzwischen vier Jahre alten Kindes in der Zeit, in der es bei seiner Tagesmutter war. Das Kind hatte sich mit heißem Tee den Arm verbrüht. Dabei erlitt es so schwere Verletzungen, dass es mehrere Tage im Krankenhaus behandelt werden musste und sogar eine Hauttransplantation notwendig war.
Die Eltern hatten mit der Tagesmutter einen privaten Vertrag abgeschlossen, die Betreuungskosten zahlten die Eltern. Die Unfallkasse NRW hatte einen Arbeitsunfall anerkannt, die gesetzliche Unfallversicherung trug deshalb sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden. Damit musste die Tagesmutter nicht mehr haften.
Da die Eltern jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht greife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei. Erst dann ist es nämlich möglich, auch Schmerzensgeld zu verlangen.
Gesetzliche Unfallversicherung auch bei Tagesmutter
Das Düsseldorfer Gericht folgte der Argumentation der Eltern aber nicht, sondern bestätigte den Schutz des Kindes durch die gesetzliche Unfallversicherung. Da diese greife, sei die Tagesmutter von der Haftung befreit. Das Sozialgesetzbuch habe die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt. Somit komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.
Die Regelung trage den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung. Sie stelle alle Kinder unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die tagsüber von geeigneten Personen betreut würden.
Sind Sie bei Facebook? Dann liken Sie die Anwaltauskunft.