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Scheidung: Trennungs­schmerz versus Kindeswohl

Das Wohl ihrer Kinder verlieren im Sorgerechtskrieg manchmal aus dem Blick. © Quelle: WavebreakmediaMicro/ panthermedia.net

Die Gespräche sind längst versiegt, Anwälte müssen vermitteln: Wenn Eltern sich trennen, überlagert der Konflikt oft das Miteinander. Über das Kindeswohl muss im Härtefall dann im Prozess gerichtet werden. Sorge und Umgang sollen dabei nicht an den Kindern vorbei entschieden werden. Im Zweifel setzt sich ein eigener Anwalt für sie ein.

Olympia lässt Bode Miller glänzen. Noch vor kurzem wegen einer Verletzung nieder­gerafft, fährt der Ski-Rennläufer in Sotschi inzwischen wieder Bestzeiten. In den Schlag­zeilen war Miller zuletzt allerdings wegen einer anderen Sache: einer Kurzzeit­be­ziehung zu einer Frau, die von ihm schwanger wurde. Nach der Trennung wollte Miller davon zunächst nichts mehr wissen. Er heiratete eine andere Frau. Dann kam sein Sohn zur Welt. Miller erstritt sich das Sorgerecht und auch, seinem Kind einen weiteren Namen geben zu dürfen: Nate. So nennt er ihn – im Gegensatz zur Kindsmutter. Für sie ist der Junge Sam.

Eltern dürfen im Alleingang nicht Kindernamen ändern

Inge Saathoff von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) ist ein solcher Fall noch nicht unterge­kommen. Hierzulande seien die Hürden hoch aufgehängt, den Namen eines Kindes nach einer Trennung zu ändern. „Es steht einem Vater wohl frei, sein Kind bei einem anderen Namen zu rufen als dessen Mutter“, sagt die Famili­en­rechtlerin. Sie denke hier vor allem an einen Kosenamen. Im Alleingang dürfe ein Elternteil aber nicht über den Namen eines Kindes entscheiden. Bei gemeinsamem Sorgerecht müsse ein Konsens über die Namens­än­derung zwischen beiden Eltern bestehen. Das gelte sowohl für den Vor- als auch für den Nachnamen.

Cordula Lasner-Tietze vom Deutschen Kinder­schutzbund weiß aus ihrer Erfahrung: „Wenn Eltern während ihrer Trennung eine Beratungs­stelle aufsuchen, sind die Gespräche häufig von Paarkon­flikten überlagert.“ Sorgerechts­fragen stünden dem Streit hinten an.

Ab 14 Jahren dürfen Kinder mitsprechen und sich beschweren

Um sicher­zu­stellen, dass Kinder in einem Sorge- und Umgangs­rechts­streit nicht übergangen werden, sieht das deutsche Recht vor, dass sie vor Gericht angehört werden. Ab 14 Jahren besteht eine Pflicht dazu. Wenn zum Beispiel die Eltern eines 14-Jährigen beschließen, die alleinige Sorge wird auf die Mutter übertragen – darf ihr Kind dem widesprechen. Ebenso dürfte es eine Beschwerde einlegen, wenn das Gericht über das Sorgerecht gegen seinen Willen entschieden hat.

Nicht selten, berichtet Saathoff, würden allerdings bereits Kinder im Kinder­gar­tenalter befragt. „Inwieweit diese Anhörungen für die Entscheidung relevant sein können, hängt dann davon ab, wie weit das Kind jeweils im Einzelfall entwickelt ist“, so die Rechts­an­wältin.

Scheidungen dürfen wegen Kindern vereitelt werden

Das Kindeswohl betrachten Richter nicht ausschließlich mit Blick auf Sorge- und Umgangs­rechte. Das deutsche Recht sieht in einer sogenannten Härteklausel vor, dass eine Ehe nicht geschieden werden darf, wenn „im Interesse der aus der Ehe hervor­ge­gangen minder­jährigen Kinder aus besonderen Gründen die Scheidung abzulehnen ist“, sagt Rechts­an­wältin Saathoff. Dieser besondere Grund könne vorliegen, wenn das Kind ernsthafte Selbst­mord­ab­sichten habe.

Einen eigenen Anwalt fürs Kind vor Gericht

Haben Richter den Eindruck, Kinder würden in einem Sorgerechts­streit nicht ausreichend bedacht, können sie ihnen einen eigenen „Anwalt“ zur Seite stellen. Im Prozess vertritt Kinder dann ein sogenannter Verfah­rens­pfleger, der ihnen Gehör verschafft – wenn ihre Sorgen vom Streit der Eltern überlagert werden. Auf diesen „Anwalt der Kinder“ können auch das Jugendamt oder die jeweiligen Rechts­anwälte der Eltern dringen.

Beratungs­stellen für Scheidungs­kinder

Wenn die eigenen Eltern nicht mehr ansprechbar sind, können sich Kinder auch extern Hilfe holen. Anlauf­stellen können der Deutsche Kinder­schutzbund, Famili­en­be­ra­tungs­stellen oder zum Beispiel die Caritas sein. Wer sich hier meldet, muss nicht fürchten, dass sein Fall öffentlich wird. Famili­en­hilfen sind wie Ärzte zum Schweigen verpflichtet.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
kgl
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Themen
Kinder Scheidung Sorgerecht

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