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Partynacht: Teil 3

Im Club: Gardero­ben­haftung, Hausverbote, Razzien

Im Club sind Razzien genauso erlaubt, wie Hausverbote erteilt werden dürfen. © Quelle: edwards/gettyimages.de

Selten sammeln sich viele Unglücke geballt während eines Clubbesuchs – doch gibt es immer wieder Ärgernisse während der nächtlichen Feierei. Die Deutsche Anwalt­auskunft klärt in der dritten Folge der Partyreihe auf, was Feierfreudige im Club wissen sollten – und was beherzigen.

Die Nacht steuert so langsam auf ihren Höhepunkt zu. Nachdem sich Matthias und seine Freunde zunächst zu Hause auf den weiteren Abend eingestimmt haben und auch der Weg zum Club weitgehend schadlos überstanden ist, steht die Truppe nun in der Schlange zum Eingang des Clubs. Gerade passiert Anne, 17 Jahre und mit gefälschtem Ausweis, den Türsteher. Glück gehabt. Ungewöhnlich für Berlin, schafft es die komplette zehnköpfige Gruppe in den Club.

Gardero­ben­haftung: Muss der Club Schadens­ersatz zahlen?

Drinnen angekommen, geht das Schlan­ge­stehen weiter. Die Garderobe ist ähnlich überfüllt wie die Eingangstür des Clubs. Am Ende des Ausflugs ins Berliner Nachtleben wird Matthias seine Jacke nicht zurück erhalten. „Die ist nicht mehr hier“ wird es heißen. Vor der Garderobe ist ein gut sichtbares Schild angebracht: „Für Garderobe keine Haftung“, steht darauf. Matthias versucht in den Folgetagen einen Anspruch auf Schaden­ersatz geltend zu machen. Denn er las einmal: Ein solches Hinweis­schild entbindet den Betreiber noch nicht von möglichen Schaden­er­satz­zah­lungen.

Er hat recht und drei Argumente auf seiner Seite: Zentral ist, dass die Garderobe in einem anderen Raum als die Tanzflächen ist. Matthias konnte sein Kleidungsstück also während der Nacht nicht einsehen. Die Haftung des Betreibers wird zudem dadurch verstärkt, dass Matthias und alle anderen Gäste einen Euro zu zahlen hatten. Somit geht der Betreiber einen Verwah­rungs­vertrag ein (§ 688 BGB). Und zuletzt arbeitete ein Mitarbeiter durchgängig an der Garderobe, so dass sie nie unbeob­achtet blieb.

Nachdem Matthias den Verlust zur Anzeige gebracht haben sollte und den Betreiber kontak­tierte, einigte man sich: Vom gezahlten Schadens­ersatz kaufte er sich eine neue Jacke.

Schlägerei im Club: Aussprache von Hausverboten erlaubt

Wenn Tim, der große Bruder von Anne, ein bisschen über den Durst getrunken hat, lässt er sich leicht provozieren. So auch in dieser Nacht. Aus einem verbalen Schlag­ab­tausch mit einem anderen Clubbe­sucher, der ihn anrempelt, entwickelt sich erst ein Handgemenge – und dann setzt es eine Faust in Tims Gesicht. Der schlägt zurück. Tims Freunde versuchen dazwischen zu gehen, da steht aber schon einer der Türsteher bereit und befördert die beiden Kampfes­lustigen vor die Tür. Obendrauf gibt es einen Monat Hausverbot. Tim ist sauer, sagt, das ginge so einfach gar nicht. Geht es aber doch. Ein Clubbe­treiber kann Hausverbote aussprechen, wenn gegen die Hausordnung oder die Hausregeln verstoßen wurde – das ist im Falle einer Schlägerei in aller Regel so. Wie lange sich die betref­fenden Personen nicht mehr im Club blicken lassen dürfen, ist weitgehend Ermessenssache der Besitzer.

Es dürfen nur dann keine Hausverbote ausgesprochen werden, wenn sie gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz verstoßen, also etwa aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltan­schauung, einer Behinderung, des Alters (wobei in Clubs im natürlich das Erwach­se­nenalter erreicht sein muss) oder aufgrund der sexuellen Orientierung. So urteilte bereits der Bundes­ge­richtshof (9. März 2012, AZ: V ZR 115/11).

Razzia der Polizei: erlaubt bei Anfangs­verdacht

Die Zurück­ge­bliebenen sind einigermaßen irritiert, tanzen sich aber schnell wieder in bessere Stimmung. Inzwischen hat sich die Gruppe im Club verteilt und partiell vergrößert: hier ein bekanntes Gesicht, da ein unbekannter, interes­santer Mann. Es ist nun fünf Uhr am Morgen, als plötzlich das Licht an- und die Musik ausgeht. Ein gutes Dutzend Polizisten stehen am Eingang der Tanzfläche: Drogen­razzia. Wie Matthias am nächsten Tag nachlesen sollte, hatte die Polizei Hinweise auf Drogen­verkauf und –konsum und nahm 20 Feiernde fest: Sie hatten alle möglichen Arten chemischer Substanzen dabei. Im Moment der abrupten Beendigung der Partynacht fragen sich Viele, ob die Polizei das einfach darf? Licht an, Party aus, Ausweis- und Taschen­kon­trollen. Ja, sie dürfen – unter Voraus­set­zungen.

Eine Razzia ist im deutschen Strafrecht nicht eigens geregelt, sondern in Aspekten einzelner Landes­gesetze. Um eine Razzia durchführen zu dürfen, braucht es einen Anfangs­verdacht, der in § 152 Abs. 2 der Strafpro­zess­ordnung geregelt ist. Sowohl die Staats­an­walt­schaft kann demnach eine Razzia verfügen, als auch Polizei­be­hörden eine anordnen. Ohne geht es nicht, schließlich stellt eine Razzia einen Eingriff in die Bewegungs­freiheit dar.

Matthias ist zwar ordentlich betrunken und schwankt mehr als dass er läuft. Aber wie auch seine Freunde, hat er mit illegalen Drogen nichts am Hut und kann nach der Passkon­trolle den Club verlassen. Party vorbei, doch sollte es das noch nicht gewesen sein in dieser Nacht voller Rechts­rätsel und Gesetzes­über­tre­tungen...

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Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
Bewertungen
5379
Themen
Drogen­miss­brauch Jugendliche Schadens­ersatz

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