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Doktor­ar­beiten: Welche Strafen drohen bei Plagiaten?

Wenn es um wissenschaftliche Arbeiten geht, müssen alle zitierten Werke angegeben werden. © Quelle: 101dalmatinas/gettyimages.de

Karl Theodor zu Guttenberg gehört dazu, Annette Schavan ebenso und wahrscheinlich auch bald Ursula von der Leyen: Die Gruppe der Politiker, die bei der Erstellung ihrer Doktor­arbeit plagiiert haben, wird immer größer. Ab wann spricht man eigentlich von Plagiat und welche Strafen drohen? Darüber haben wir mit der Rechts­an­wältin Bettina Trojan gesprochen. Sie ist Mitglied im geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Medien & Geistiges Eigentum im Deutschen Anwalt­verein (DAV) und Expertin für urheber­rechtliche Fragestel­lungen.

Anwalt­auskunft: Frau Trojan, bei immer mehr Politikern kommt ans Licht, dass sie ihre Doktor­arbeit nicht auf ehrliche Art und Weise erstellt, sondern Teile des Textes abgeschrieben haben. Politiker müssten es doch eigentlich besser wissen – sind das alles Kriminelle?

Bettina Trojan: Es mag einem so vorkommen, als wären Plagiate in Doktor­ar­beiten vor allem bei Politikern ein Problem. Das täuscht aber. Zum einen dürfte ein Großteil der Volksver­treter eine rechtlich einwandfreie Doktor­arbeit geschrieben haben. Zum anderen gibt es natürlich auch nicht-prominente Doktoranden, die es mit dem Zitieren nicht so genau nehmen.

Anwalt­auskunft: Wann spricht man eigentlich von einem Plagiat?

Bettina Trojan: Was landläufig als Plagiat bezeichnet wird und rechtlich als Plagiat gilt, ist nicht deckungs­gleich. Eine juristische Definition, also eine Legalde­fi­nition, des Begriffs Plagiat gibt es allerdings nicht.

Man kann es aber als Anmaßung fremder Urheber- oder Autoren­schaft umschreiben. Persönliche geistige Schöpfungen sind als „Werk“ nach §2 Urheber­schutzrecht (UrhG) geschützt. Bei persön­lichen geistigen Schöpfungen greift der Schutz durch die Kennzeichnungs- und Zitier­pflicht nach §51 UrhG.

Wer abschreibt und fremde Texte als seine eigenen ausgibt, täuscht fehlende Urheber­schaft vor und greift in das ausschließliche Veröffent­li­chungsrecht des Urhebers beziehungsweise Rechts­in­habers ein.

Anwalt­auskunft: Wo ist der Unterschied zwischen der juristischen und der allgemeinen Definition von Plagiat?

Bettina Trojan: Zum Beispiel bei rechtlich „frei gewordenen“ Texten. Das sind Texte, bei denen die Lizensierung ausgelaufen ist, sie sind Allgemeingut. Urheber­rechtlich macht man sich nicht strafbar, wenn man das Werk verwendet. In der Wissen­schaft muss es aber trotzdem angegeben werden, ansonsten zählt die Verwendung als Plagiat.

Anwalt­auskunft: Warum ist das so?

Bettina Trojan: Bei Doktor­ar­beiten geht es darum, dass der Verfasser zu eigenen wissen­schaft­lichen Erkennt­nissen gelangt und sie schriftlich darstellt. Wer die Ergebnisse von anderen übernimmt, erbringt naturgemäß keine Eigenleistung.

So kann die Beauftragung eines Ghostwriters Entzug der Doktorwürde führen, allerdings nicht urheber­rechtlich. Denn der Ghostwriter selbst stimmt ja zu, dass der „Doktorand“ sich als Urheber dieser Texte ausgeben darf. Andernfalls würde dies eine Urheber­rechts­ver­letzung darstellen. Wissen­schaftlich und öffentlich-rechtlich ist dies allerdings selbst­ver­ständlich ein Verstoß.

Anwalt­auskunft: Kann es nicht auch sein, dass die Autoren, die plagiiert haben, einfach nicht wussten, dass sie etwas falsch machen?

Bettina Trojan: Das ist sehr unwahr­scheinlich. Wenn es um eine Doktor­arbeit geht, ist unbewusstes Abschreiben nicht glaubhaft. Als Doktorand, der ein Studium absolviert hat, weiß man, was erlaubt ist und was nicht. Um wegen einer Urheber­rechts­ver­letzung, also hier wegen eines Plagiats, belangt zu werden, braucht kein Vorsatz vorzuliegen. Zumindest von Fahrläs­sigkeit wird bei „unbewusstem Abschrieben“ eines Doktoranden auszugehen sein.

Anwalt­auskunft: Angenommen, es hat wirklich jemand nur die Anführungs­zeichen vergessen – drohen dann schon Strafen?

Bettina Trojan: Das nun auch wieder nicht. Es gibt zwar keinen Mindest­anteil an Plagiaten, den eine Arbeit enthalten muss, damit der Doktortitel entzogen wird. Aber es muss schon schwer­wiegend sein. Wenn deutlich wird, dass die Fehler über kleine Unacht­sam­keiten hinausgehen, drohen Strafen.

Anwalt­auskunft: Können Sie Beispiele nennen?

Bettina Trojan: Der bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat in einem Fall entschieden, dass auch Übernahmen mit kleinen Umformu­lie­rungen als Plagiat gelten können (Urteil vom 4. April 2006, AZ: 7 BV 05.388). Und der Landes­ver­wal­tungs­gericht Baden-Württemberg hat Silvana Koch-Mehrin den Doktortitel entzogen, weil sich auf 80 Seiten 125 Plagiate gefunden haben (Urteil vom 3. Februar 2014, AZ: 9 S 885/13).

Im Fall Annette Schavan waren laut Gutachten 60 Textstellen auf den insgesamt 351 Seiten der Disser­tation zu beanstanden (Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf vom 20. März 2014, Az.: 15 K 2271/13). In einem anderen Fall waren nur 95 von 294 Seiten nicht von dem Plagiats­vorwurf betroffen (Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 25. Juni 2009, AZ: 3 A 319/05).

Dabei es ist unerheblich, ob eine Disser­tation ohne die beanstandeten Passagen noch Bestand als Doktor­arbeit haben könnte beziehungsweise ausrei­chende wissen­schaftliche Qualität aufweist (Beschluss des Landes­ver­wal­tungs­ge­richtes Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2008, AZ: 9 S 494/08).

Anwalt­auskunft: Welche Strafen drohen außerdem?

Bettina Trojan: Jedes Bundesland hat neben den Verwal­tungs­ver­fah­rens­ge­setzen zur Rücknahme von Verwal­tungsakten – die Vergabe des Doktor­titels gehört dazu – im Landes­hoch­schul­gesetz oftmals Spezial­re­ge­lungen in Verbindung mit der Promoti­ons­ordnung. Nach diesen können neben dem Entzug des Doktor­titels Bußgelder in bis zu sechsstelliger Höhe anfallen. In der Praxis fallen die Bußgelder jedoch in der Regel geringer aus.

Anwalt­auskunft: Können manche Verfasser ihre Doktor­arbeit auch nachbessern?

Bettina Trojan: Manche Hochschulen erlauben dies, vor allem in der jüngeren Vergan­genheit. Es wird dann eine Rüge ausgesprochen und der Doktorand arbeitet nach. Das ist zum Teil auch eine Maßnahme der Hochschulen, um ihren Ruf zu wahren. Wenn nämlich im Nachhinein herauskommt, dass der Doktorvater nicht richtig geprüft hat, ist das für die Reputation der Uni ja nicht gerade vorteilhaft.

Datum
Aktualisiert am
25.02.2016
Autor
vhe
Bewertungen
8772 3
Themen
Bußgeld Studium Urheber­schaft

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