Erkennt die Haftpflichtversicherung umfassend ihre Haftung an, verjähren Ansprüche erst nach 30 Jahren. Dieser Richtlinie folgte das Oberlandesgericht Oldenburg und sprach einer Frau Schadensersatz für gesundheitliche Folgeschäden eines Unfalls in den 90er Jahren zu (Az: 1 U 67/13).
In dem verhandelten Fall war eine Frau bei einem Verkehrsunfall 1992 als Beifahrerin schwer verletzt worden. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund zu hohen Tempos von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Die Haftpflichtversicherung erkannte vier Jahre nach dem Unfall die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz umfassend an.
Ohne Erfolg: Die Frau könne den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden verlangen, entschieden die Richter. Nach ihrer Auffassung hatte das Haftungsanerkenntnis des Versicherers die Wirkung eines Feststellungsurteils. Die Verjährung gerichtlich festgestellter Schadensersatzforderungen trete erst nach 30 Jahren ein. Dass die Frau nicht vor Gericht gegangen sei, sondern nur eine entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers vorliege, ändere an dieser Verjährungszeit nichts.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- dpa