Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Pfändung

Checkliste Pfändung

Pfaendung-Checkliste
Wann kann gepfändet werden?

Prüfen Sie anhand unserer Checkliste, ob die Voraus­set­zungen erfüllt sind, nachdem Ihr Gehalt, Eigentum oder Konto durch den Gläubiger gepfändet werden kann.

1. Ausstehende Rechnungen wurden trotz Mahnung nicht beglichen.

Im Regelfall stellt das Unternehmen/der Dienst­leister bei ausblei­bender Zahlung eine Mahnung aus, in dem der Schuldner zur Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert wird. Anders als oft angenommen, muss nur einmal gemahnt werden, bevor der Gläubiger ein gericht­liches Mahnver­fahren einleiten kann – viele Schuldner erhalten jedoch eine Vielzahl von Mahnungen, bevor dies passiert.

2. Mit dem Gläubiger wurde keine Ratenzah­lungs­ver­ein­barung geschlossen.

Eine Pfändung bzw. Zwangs­voll­streckung (§750 Zivilpro­zess­ordnung) ist mit Kosten und Aufwand verbunden. Im Interesse der beiden Parteien (Gläubiger, Schuldner) kann eine Verein­barung einer Ratenzahlung eine mögliche Pfändung abwenden. Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die unliebsame Post mit bekanntem Inhalt nicht zu ignorieren, sondern das Gespräch mit dem Gläubiger zu suchen. So können gegebe­nenfalls Tilgungspläne formuliert werden, die für beide Seiten akzeptabel sind.

 

3. Ein vollstreckbarer Titel liegt vor und wurde postalisch zugestellt.

Gläubiger oder Dienst­leister wie Inkasso, die Geldfor­de­rungen eintreiben sollen, dürfen selbst nicht pfänden. Der Gläubiger muss zunächst einen Antrag auf Erlass eines Mahnbe­scheids stellen, welchen das zuständige Gericht dem Schuldner postalisch zustellt. Sollte auch dieser keine Zahlung zur Folge haben und kein Widerspruch gegen den Mahnbe­scheid eingelegt worden sein, kann der Gläubiger nach zwei Wochen einen Vollstre­ckungs­be­scheid beantragen. Mit der Zustellung des Vollstre­ckungs­be­scheids liegt ein sogenannter „vollstreckbarer Titel“ gegen den Schuldner vor. Dann kann der Gläubiger durch Beauftragte des Vollstre­ckungs­ge­richts pfänden lassen. Die Entscheidung, ob eine Lohn-, Eigentums- oder Kontopfändung gewählt wird, liegt beim Gläubiger.

 

4. Ein Pfändungs­schutzkonto (P-Konto) ist nicht eingerichtet.

Weist das Girokonto Guthaben auf, kann dieses bei einer Zwangs­voll­streckung gepfändet werden. Damit es keine bösen Überra­schungen gibt (zum Beispiel, dass Ihre Bank die Bankkarte einzieht), ist es sinnvoll, ein Pfändungs­schutzkonto einzurichten. Dies muss bei der Bank beantragt werden. Das P-Konto ermöglicht es, über einen bestimmten Geldbetrag zu verfügen, der nicht gepfändet werden darf. Davon betroffen sind beispielsweise Sozial­leis­tungen, die zur Verfügung stehen müssen. Seit dem 01.07.2022 beträgt die so genannte Pfändungs­frei­grenze 1330,16€ monatlich.

https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUnd­An­le­ger­schutz/Zwangs­voll­stre­ckung­Pfaen­dungs­schutz/Pfaendungs­frei­grenzen.html

 

5. Bei Erwerbs­tä­tigkeit: Das Gehalt wird auf das eigene Konto überwiesen.

Sollte der Vollstre­ckungs­gläubiger eine Lohnpfändung begehren, sind festgelegte Pfändungs­frei­grenzen zu beachten. Diese werden jedes Jahr durch das Bundes­mi­nis­terium der Justiz in der Pfändungs­frei­grenzen-bekannt­machung (siehe 4.) mitgeteilt. Die Bemessung des Betrages, der die Pfändungs­frei­grenzen übersteigt, hängt davon ab, wie viel der Schuldner verdient und ob und für wie viele Personen der Schuldner unterhalts­pflichtig ist.

Beispiel für eine Person ohne Kinder:

Nettover­dienst 1340€ = 6,89€ pfändbarer Betrag

Nettover­dienst 1600€ = 188,89€ pfändbarer Betrag

Nettover­dienst 2000€ = 468,89€ pfändbarer Betrag

Die Pfändungs­frei­grenzen gelten bis zu einem monatlichen Nettolohn von netto 4.077,72 EUR. Der Mehrbetrag, der diese Grenzen überschreitet, unterliegt der Pfändung. Die Lohnpfändung erfolgt so, dass der Arbeitgeber des Schuldners einen Teil des Nettogehalts einbehält und an den Gläubiger auszahlt.

 

6. Im eigenen Gewahrsam befinden sich wertvolle Gegenstände.

Bei der Sachpfändung können durch Zwangs­voll­streckung im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen zunächst gepfändet und anschließend versteigert werden, um die ausste­henden Schulden davon zu bezahlen. Nicht gepfändet werden dürfen nach § 811 ZPO zum Beispiel:

  • Dinge einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung
  • Dinge, die der Erwerbstätigkeit/Bildung dienen
  • Medizinisch notwendige Gegenstände
  • Religiöse oder solche Gegenstände, die der Weltanschauung dienen (wertvoller als 500€)
  • 20% des Bargeldes des täglichen Freibetrags für jeden Kalendertag ab Beginn der Pfändung
  • Eheringe
  • Haustiere
  • Besonders wertvolle Gegenstände können gepfändet werden, wenn günstigerer Ersatz ihre Funktion erfüllt- zum Beispiel ein teures Auto

Weitere Informa­tionen zu Pfändungs­verboten: https://www.zivilpro­zess­ordnung-zpo.de/zpo/811.html

 

7. Eine Vollstre­ckungs­an­kün­digung liegt vor.

Die erhaltene Vollstre­ckungs­an­kün­digung gibt dem Schuldner eine letzte Möglichkeit sich durch Zahlung des geschuldeten Betrages oder einer entspre­chenden Verein­barung mit dem Gläubiger außerpro­zessual gegen die Pfändung zu wehren.

Eine ausführliche Beschreibung über die Rechte von Schuldnern und Gläubigern, den Ablauf einer Pfändung sowie bestimmte Ausnahmen finden Sie hier:

https://anwalt­auskunft.de/magazin/geld/vorsorge/was-tun-bei-pfaendung-das-sind-ihre-rechte


Diese Checkliste soll eine Orientie­rungshilfe darstellen, die keinen Anspruch auf Gültigkeit für den bestimmten Einzelfall und damit der Garantie einer Pfändbarkeit und Nicht-Pfändbarkeit darstellt. Sollten nach Betrachtung der Voraus­set­zungen weitere Fragen zur Pfändung bestehen, finden Sie Anwältinnen und Anwälte in Ihrer Nähe unter:

www.anwalt­auskunft.de/anwaltsuche

Datum
Aktualisiert am
28.11.2022
Autor
red/dav
Bewertungen
4980

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite