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Vermei­dungs­stra­tegien

Steuer­betrug muss nicht vor Gericht landen

Wollen Steuersünder einen Prozess vermeiden, dürfen sie bei einer Selbstanzeige keine Details verbergen. © Quelle: Lechner/ fotolia.com

Wer wegen hinter­zogenen Steuern strafrechtlich verfolgt wird, tut alles, um das Worst-Case-Szenario abzuwenden: einen Prozess. Uli Hoeneß ist das nicht gelungen. Ab Montag muss er sich vor Gericht verant­worten. Der Politik ist der Fall Hoeneß unterdessen Anlass, an den Rahmen­be­din­gungen einer Selbst­anzeige zu schrauben. Sie sind ihr zu lasch.

Der Gesetzgeber hat klare Grenzen gezogen: Eine selbst­be­freiende Strafanzeige rettet Steuer­hin­ter­zieher nur dann vor einer Verurteilung, wenn alles auf den Tisch kommt. Steuer­sünder „dürfen nichts verbergen, wenn sie in einem Ermitt­lungs­ver­fahren ohne Strafe davonkommen wollen“, sagt Rechts­anwalt Sebastian Korts aus der Arbeits­ge­mein­schaft Steuerrecht im Deutschen Anwalt­verein.

Die meisten Selbst­an­zeiger kommen ohne Prozess davon

"Die meisten Selbst­an­zeigen gehen durch", sagt Korts. Die Statistik gibt ihm Recht: Das Bundes­mi­nis­terium für Finanzen hat für 2012 aufgeschlüsselt, dass die Finanzämter bundesweit rund 70.000 Strafver­fahren wegen Steuer­de­likten nachge­gangen sind. 6.000 dieser Fälle landeten vor Gericht und wurden auch verurteilt - in rund 300 Fällen wurde eine Freiheits­strafe verhängt.

„Ein Fall landet immer nur dann vor Gericht, wenn wir nicht mehr die Möglichkeit haben mit der Alternative durchzu­dringen, dass der Fall eingestellt wird“, erklärt Korts: „Ein Gerichts­ver­fahren ist das Worst-Case-Szenario. Da muss im Vorfeld schon einiges kaputt gegangen sein.“ Auf den Fall Hoeneß angesprochen und warum der Bayern-Manager trotz Selbst­anzeige vor Gericht landet, antwortet Korts: „Es kann wohl nur so sein, dass die Selbst­anzeige nicht richtig oder nicht vollständig war.“

Das wollen Bund und Länder ändern

Auf den Tisch kommt bislang alles, was sich in den fünf Jahren vor der Selbst­anzeige an Steuer­sünden angehäuft hat. Auf die Jahre davor hat der Fiskus keinen Zugriff. Das soll sich ändern. Bund und Länder fordern entgegen der Verjäh­rungsfrist, dass Steuer­sünder Einnahmen und Ausgaben künftig einer Dekade offenlegen müssen: zehn Jahre.

Zudem sollen die Grenzen zur „schweren Steuer­hin­ter­ziehung“ enger gezogen werden. Galt bislang erst als schwerer Steuer­sünder, wer mehr als 50 000 Euro hinterzogen hatte, soll dieser Betrag zukünftig niedriger angesetzt werden.

So gehen die Fahnder vor: Überra­schungs­moment Hausdurch­suchung

Aller Anfang im Steuer­straf­ver­fahren ist der Verdacht und der basiert häufig auf einer anonymen Anzeige beim Finanzamt. „Das kann zum Beispiel die Ehefrau sein, die sich innerhalb eines Scheidungs­ver­fahrens an ihrem Mann rächen will oder aber ein Mitarbeiter im Unternehmen“, erzählt Rechts­anwalt Korts aus der Praxis. Der Betroffene bekommt davon im Zweifel erst dann mit, wenn die Fahnder mit einem Durchsu­chungs­befehl vor der Tür stehen. Dass nach erstem Verdacht ein Ermitt­lungs­ver­fahren eingeleitet wurde, muss das Finanzamt dem Betroffenen erst mal nicht offenbaren: Vor allem dann nicht, wenn die Beamten mutmaßen, der Verdächtige könne versuchen, Beweise verschwinden zu lassen.

Kooperieren oder Aussage verweigern?

Beides! Stehen die Fahnder bereits im heimischen Arbeits­zimmer, stellen sich Verdächtige besser, wenn sie kooperieren: Wenn sie den Beamten zeigen, wo sie gesuchte Unterlagen finden, können nebenbei auch weitere Zufallsfunde vermieden werden. Letztlich dürfen Steuer­pflichtige nicht angehalten werden, Dokumente freiwillig heraus­zugeben. Im Zweifel müssen die Beamten beschlag­nahmen.

Auf Fragen der Steuer­fahnder sollte man hingegen erst mal nicht eingehen. Wie bei jeder strafrecht­lichen Ermittlung haben Verdächtige das Recht zu schweigen. Anstatt sich um Kopf und Kragen zu reden, sollte besser ein Fachanwalt für Steuerrecht auf die Fragen der Fahnder eingehen. Während einer Hausdurch­suchung dürfen Beschuldigte jederzeit einen Anwalt zu Rate ziehen. "Zur Not kann auch ein Famili­en­an­ge­höriger angerufen werden, der sich um einen Rechts­anwalt kümmert", sagt Steuer­rechtler Korts. 

Den Fall vor den Gerichtstüren abfangen

Ist der Beschuldigte der Steuer­hin­ter­ziehung überführt, kann der Fall gegen Geldauflagen eingestellt werden, ehe die Fahnder an die Staats­an­walt­schaft übergeben: Die Strafakte wird geschlossen, wenn die strafbe­freiende Selbst­anzeige korrekt gestellt und die hinter­zogene Steuer nachent­richtet wurde. Eine Geldstrafe müssen Steuer­hin­ter­zieher nicht befürchten. Allerdings wird ab einem hinter­zogenen Betrag von über 50.000 Euro eine Geldauflage in Höhe von 5% der hinter­zogenen Steuern fällig.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
kgl
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Themen
Gericht Steuer­hin­ter­ziehung Steuern

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