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E-Ladesäule

Supermarkt darf auch mit einer Ladesäule für E-Autos nicht sonntags öffnen

Elektroautos überzeugen durch Umweltfreundlichkeit. © Quelle: Filippo/fotolia.com

Manche Inhaber möchten die gesetz­lichen Ladenöff­nungs­zeiten umgehen und lassen sich dabei etwas einfallen. Das Ladenöff­nungs­gesetz verbietet, die Türen an Sonntagen zu öffnen. Aber es gibt Ausnahmen - etwa für Tankstellen. Warum also nicht eine Ladesäule für E-Autos auf dem Parkplatz instal­lieren und den Supermarkt in eine Tankstelle verwandeln?

Das dachte sich zumindest die Betreiberin eines Berliner Supermarkts. Auf dem Parkplatz konnten die E-Fahrzeuge an der Ladesäule für zumindest eine Stunde kostenfrei laden – auch an Sonn- und Feiertagen. Die Unternehmerin meinte also, dass sie ihr Geschäft auch sonntags öffnen dürfe. Das sah das Bezirksamt aber anders und untersagte die Sonntags­öff­nungen. Zu Recht, wie das Verwal­tungs­gericht Berlin am 3. Juni 2021 (AZ: 4 L 162/21) entschied. Es liege kein Betrieb einer Tankstelle im Sinne des Berliner Ladenöff­nungs­ge­setzes vor. Zum Vergleich zwischen Tankstellen und Supermärkten erklärt Rechts­an­wältin Dr. Angela Rapp aus dem Ausschuss Verwal­tungsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV): „Nach dem Berliner Ladenöff­nungs­gesetz sind Supermärkte ebenso wie Tankstellen Verkaufs­stellen, also Orte, an denen Waren gewerblich angeboten werden. Auch der Verkauf von Benzin oder Diesel an Zapfsäulen ist ein Verkauf von Ware, diese hat nur eine andere Form.“

Ladesäule macht Geschäft nicht zur Tankstelle

Die Antrag­stellerin betreibt einen Bio-Supermarkt. Auf dem Parkplatz hat die Kundschaft die Möglichkeit, kostenfrei E-Fahrzeuge aufzuladen. Die Klägerin berief sich daher auf eine Ausnahme im Ladenöff­nungs­gesetz. Demnach dürfen Tankstellen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Insgesamt bestehen für Tankstellen einige Ausnahmen, wie Frau Dr. Rapp ausführt: „Tankstellen gehören anders als Supermärkte zu den ‚besonderen Verkaufs­stellen‘, die auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember geöffnet haben dürfen.“ Das Bezirksamt untersagte der Antrag­stellerin dennoch die Öffnung. Sie könne sich nicht auf die Ausnahme berufen.

Urteil: Keine Ausnahme nach dem Ladenöff­nungs­gesetz

Nach Meinung des Gerichtes hat die Behörde zu Recht die Ausnahme verneint, denn die Antrag­stellerin betreibt keine Tankstelle. Dabei konnte offenbleiben, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge überhaupt unter den Begriff der Tankstelle im Sinne des Ladenöff­nungs­ge­setzes fällt. Denn jedenfalls stelle sich das Angebot der Klägerin nur als unterge­ordnete Nebenleistung zum eigent­lichen Betrieb des Supermarktes dar. Die Antrag­stellerin konnte außerdem nicht glaubhaft machen, dass sie die Lademög­lichkeit gewerblich anbot. Die Anwältin aus Berlin stellt heraus: „Oft wird verkannt, dass Tankstellen nicht geöffnet haben dürfen, weil sie Tankstellen sind, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes nur, soweit sie bestimmte Waren anbieten, nämlich: Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wieder­her­stellung der Fahrbe­reit­schaft notwendig sind, sowie Betriebs­stoffe und Reisebedarf. Auch das Gericht bemängelte, dass dies angesichts dessen, dass Tankstellen in Berlin weit mehr verkauften als sie dürften, nicht immer klar werde.“

Ausblick auf zukünftige Entwick­lungen

Zu den Regelungen zu Ladesta­tionen für E-Autos stellt die Anwältin klar: „Hier ist noch vieles nicht geklärt. Sowohl das OLG Dresden wie auch das VG Leipzig (beide Entschei­dungen hat das VG Berlin zitiert) haben nicht ausgeschlossen, dass ‚Strom-Tankstellen‘ Tankstellen im Sinne der Ladenschluss­gesetze sein können. Uneinig sind sie sich allerdings, wann eine solche vorliegt. Zweck der Ausnahme für Tankstellen ist, die Mobilität der Kraftfahr­zeug­rei­senden auch zur Nachtzeit und an Feiertagen zu erhalten, indem sie ihren Kraftstoff- und Reisebedarf decken können. Hierin muss die Prägung der Verkaufs­stelle bestehen. Aber um E-Fahrzeuge zu laden, muss man nur eine entspre­chende Station mit Stroman­schluss zur Verfügung stellen. Kann das eine Verkaufs­stelle überhaupt prägen? Daher werden Verwal­tungs­ge­richte auch zukünftig skeptisch sein, ob E-Ladesta­tionen nur dazu dienen sollen, eine eigentlich andere Verkaufs­stelle zu einer ‚Strom-Tankstelle‘ zu machen.“

In der Gesamtschau des Streitfalls war dies nur eine unterge­ordnete Nebenleistung zum eigent­lichen Betrieb des Supermarkts. Auch richtete sich das Angebot kostenfrei ausschließlich an Kunden und diente damit in erster Linie der Kunden­bindung.

Mehr zum Thema Mobilität und E-Ladesäulen finden Sie in diesem Beitrag.

RAin Dr. Angela Rapp ist Mitglied im DAV-Ausschuss Verwal­tungsrecht und Fachan­wältin für Verwal­tungsrecht in Berlin.

Datum
Aktualisiert am
19.01.2022
Autor
red/dav
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Gewerbe Unternehmen

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