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Urlaubsanspruch

Urlaubs­an­spruch: Was Arbeit­nehmern zusteht

Wer frühzeitig einreicht, hat bessere Chancen auf den Traumurlaub zum Wunschtermin. © Quelle: Poser/corbisimages.com

Bis zum Jahresende bleibt nicht mehr viel Zeit: Wer es jetzt versäumt, noch ausste­henden Urlaub zu planen, kann seinen Anspruch verlieren. Die Anwalt­auskunft beantwortet die wichtigsten rechtlichen Fragen zur schönsten Zeit des Jahres für Arbeit­nehmer.

Wie viel Urlaubs­an­spruch haben Arbeit­nehmer eigentlich?

Grundsätzlich hat nach dem Bundes­ur­laubs­gesetz jeder Arbeit­nehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub – unabhängig davon, ob er als Geschäfts­führer oder Aushilfe, in Teilzeit oder Vollzeit arbeitet. Den Anspruch erwirbt man auch dann, wenn man gar nicht arbeitet, sondern beispielsweise über einen längeren Zeitraum krankge­schrieben ist. „Entscheidend ist, dass ein gültiges Arbeits­ver­hältnis für mindestens einen vollen Monat besteht“, sagt der Rechts­anwalt Jakob T. Lange vom Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Für Verwirrung sorgt oft die Frage, wie hoch der gesetzlich definierte Mindest­an­spruch auf Urlaub genau ist. Das Bundes­ur­laubs­gesetz legt hier 24 Werktage fest. Als „Werktage“ gelten aber alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also auch der Samstag. „24 echte Urlaubstage können damit nur Arbeit­nehmer reklamieren, die eine Sechs-Tage-Woche von Montag bis Samstag haben“, sagt der Arbeits­rechtler Jakob T. Lange.

Wer, wie die meisten Arbeit­nehmer in Deutschland, lediglich von Montag bis Freitag arbeitet, kommt ohne die Samstag lediglich auf einen Anspruch von 20 Urlaubstagen – die Samstage hat er ja ohnehin frei. Praktisch läuft damit beides auf das Gleiche hinaus: „Der Mindest­ur­laubs­an­spruch beträgt immer vier Wochen“, so Rechts­anwalt Lange.

An diesem Vier-Wochen-Anspruch ändert sich auch nichts, wenn ein Arbeit­nehmer täglich in Teilzeit arbeitet. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche reduziert sich der Mindest­urlaub entsprechend: Für vier Wochen­ar­beitstage gibt es 16 Urlaubstage, für drei gibt es 12 usw. Lediglich Jugend­lichen und schwer­be­hin­derten Menschen gewährt der Gesetzgeber einen höheren Mindest­an­spruch.

Arbeit­nehmer und Arbeitgeber steht es selbst­ver­ständlich frei, einen höheren Urlaubs­an­spruch als den gesetzlich vorgesehenen zu vereinbaren. Häufig sind solche Ansprüche auch über Tarifverträge geregelt. Auch Prakti­kanten können übrigens einen Anspruch auf Urlaub haben – das gilt in der Regel dann, wenn das Praktikum dem Zweck der Aus- oder Fortbildung dient.

Wann verfällt der Urlaubs­an­spruch?

„Grundsätzlich muss der Jahres­urlaub bis zum 31. Dezember beantragt und genommen werden, ansonsten verfällt der Urlaubs­an­spruch“, sagt der Rechts­anwalt Jakob T. Lange.

Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen Arbeit­nehmer den Urlaub ins neue Jahr „mitnehmen“ können, wenn sie ihn rechtzeitig beantragt haben:

  1. Der Arbeit­nehmer ist erkrankt und kann deshalb den Urlaub nicht mehr rechtzeitig nehmen. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn im Dezember noch ein Urlaubsanspruch von fünf Tagen besteht, dieser aber bis zum Jahresende wegen bestehender, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann“, sagt Rechtsanwalt Lange.
  2. Wichtige betriebliche Gründe verhindern, dass der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig nehmen kann. Das kann zum Beispiel ein wichtiges Projekt zum Jahresende sein, bei dem alle Mitarbeiter unabkömmlich sind.

In beiden Fällen wird der Urlaubs­an­spruch ins neue Jahr übertragen, muss dann allerdings bis zum 31. März nachgeholt werden. Sonst verfällt er. Ist der Mitarbeiter dann noch immer arbeits­unfähig, wird der Urlaubs­an­spruch wiederum bis zum 31. Dezember übernommen.

Unendlich fortsetzen lässt sich das allerdings nicht: Spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubs­jahres verfallen diese Urlaubs­an­sprüche endgültig.

Länger als bis zum 31. März ist der „Alturlaub“ auch dann gültig, wenn der Arbeit­nehmer erst in der zweiten Hälfte des Vorjahres den Job angetreten hat und beispielsweise die sechsmo­natige Probezeit am Ende des Jahres noch nicht beendet war. Auch in diesem Fall besteht der Urlaubs­an­spruch dann bis zum 31. Dezember des neuen Jahres, wenn der Arbeit­nehmer die Übertragung des Teilur­laubes verlangt hat.

Wer sich Diskus­sionen um den Resturlaub am Jahresende ersparen möchte, sollte unbedingt rechtzeitig den Urlaub planen. „Ich rate jedem Arbeit­nehmer, frühzeitig den Jahres­urlaub zu beantragen“, sagt Rechts­anwalt Jakob T. Lange. „Diesen Antrag sollte man schriftlich stellen, so dass man ihn im Streitfall nachweisen kann.“

Muss der Chef meine Urlaubs­wünsche akzeptieren?

Der Arbeitgeber muss Urlaubs­wünsche des Arbeit­nehmers laut Bundes­ur­laubs­gesetz generell berück­sichtigen. Er kann sie aber auch ablehnen, wenn wichtige betrieblich Gründe dagegen sprechen – zum Beispiel ein dringendes Großprojekt. Ein solcher Grund kann aber zum Beispiel auch darin liegen, dass bereits zu viele andere Kollegen im Urlaub sind.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber am Anfang des Jahres die Möglichkeit, einen verbind­lichen Betriebs­urlaub für alle Mitarbeiter festzulegen – mindestens 2/5 des Jahres­urlaubs müssen laut Bundes­ar­beits­gericht dem einzelnen Mitarbeiter allerdings noch zur freien Verfügung bleiben. Der Arbeit­nehmer darf auch nicht gezwungen werden, seinen Urlaub übermäßig zu zerstückeln. Mindestens 12 zusammen­hängende Urlaubstage muss der Chef gewähren, damit eine ausrei­chende Erholung sicher­ge­stellt ist.

Ist ein Urlaub erst einmal genehmigt, können Arbeit­nehmer die freie Zeit übrigens unbesorgt genießen: Ihr Chef darf Sie in der Regel nicht aus dem Urlaub zurückrufen.

Kann man sich nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen?

Nein, das ist nicht erlaubt. „Sinn und Zweck des Urlaubs ist, dass der Arbeit­nehmer sich erholt und seine Arbeitskraft wieder­her­stellt“, sagt Rechts­anwalt Jakob T. Lange. Ein Auszahlen der nicht genommenen Urlaubstage würde diesem Zweck widersprechen. Ausnahme: „Wenn bei der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses noch Resturlaub besteht, muss dieser ausbezahlt werden“, so Lange. Diese Ansprüche können nach einem Urteil des Bundes­ar­beits­ge­richts auch noch nach Ende des Jahres geltend gemacht werden, in dem das Arbeits­ver­hältnis gekündigt wurde (AZ: 9 AZR 652/10).

Kann ich Urlaubs­an­sprüche erben?

Was passiert, wenn ein Arbeit­nehmer seinen kompletten Jahres­urlaub nicht mehr nehmen kann, - weil er verstirbt? In manchen Fällen können die Erben sich dann die noch ausstehende Vergütung für die Urlaubstage auszahlen lassen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun einen Fall auf dem Tisch, in dem es genau darum geht. Zwei Witwen fordern von den Arbeit­gebern ihrer verstorbenen Männer, ihnen deren ungenutzten Urlaub auszuzahlen (Rechts­sachen C-569/16 und C-570/16). Das Verfahren läuft noch. Ein EU-Gutachter teilte aber bereits mit, dass die Erbinnen seiner Ansicht nach einen Anspruch auf das Geld hätten. Es ist nicht sicher, aber sehr wahrscheinlich, dass sich die Richter des EuGH bei ihrer Entscheidung an die Einschätzung des Gutachters halten werden.

Bereits 2014 hatte der EuGH entschieden: Der Anspruch auf bezahlten Urlaub endet nicht mit dem Tod (Rechtssache C-118/13). Nach deutschem Recht verfällt der Urlaubs­an­spruch, wenn der Arbeit­nehmer stirbt. Das sei nicht mit Europäischem Recht vereinbar, so der EuGH. Dieses gewährt aller­dings nur einen bezahlten Jahres­urlaub von vier Wochen. Nur für diese Zeit besteht deshalb ein Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung für die Erben. Ob die Erben den Urlaub des Verstorbenen ausgezahlt bekommen, hänge, so das Gericht weiter, übrigens nicht davon ab, ob er im Vorfeld einen Antrag gestellt hat. In dem Fall hatte der Arbeit­nehmer bis zu seinem Tod mehr als 140 Urlaubstage angesammelt.

Der Verwal­tungs­gericht Karsruhe entschied 2015, dass sich diese Regelung auch auf Beamte übertragen lässt (Urteil vom 16. Juli 2015; AZ: 3 K 24/15).

Kann man seinen gesamten Jahres­urlaub stundenweise nehmen?

Im Urlaub sollen Beschäftigte sich erholen: Sie müssen ihren Urlaub deswegen in ganzen Tagen nehmen. Das geht aus dem Bundes­ur­laubs­gesetz hervor. Dass eine stundenweise Arbeits­zeit­ver­kürzung deshalb nicht in Frage kommt, hat das Landes­ar­beits­ge­richts Köln entschieden (Entscheidung vom 9. April 2019, AZ: 4 Sa 242/18). Darauf weist die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im DAV hin.

In dem Fall hatte ein Mann in seinem Arbeits­vertrag vereinbart, seinen Jahres­urlaub in Form einer wöchent­lichen Arbeits­zeit­ver­kürzung zu nehmen. Er arbeitete statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche nur 27,5 Wochen­stunden. Als der Arbeitgeber ihm kündigte, klagte der Beschäftigte auf Abgeltung seiner Urlaubs­an­sprüche – und bekam Recht. Wie das Gericht erklärte, könne die im Arbeits­vertrag vorgesehene Arbeits­zeit­ver­kürzung den Anspruch auf den gesetz­lichen Erholungs­urlaub nicht ersetzen.

Zusammen­fassung: Was Sie beim Thema Urlaub beachten sollten

  • Grundsätzlich stehen Arbeitnehmern mindestens vier Wochen Jahresurlaub zu.
  • Versäumt der Arbeitnehmer es, den Urlaub rechtzeitig bis zum 31.12. zu beantragen und zu nehmen, verfällt der Anspruch. Eine Übertragung bis zum 31.3. des Folgejahres ist nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter grundsätzlich berücksichtigen und darf nicht den gesamten Jahresurlaub als Betriebsurlaub festlegen.
  • Eine Auszahlung von Urlaubstagen ist während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht erlaubt.
  • Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Jahresurlaub immer rechtzeitig zu beantragen. Um beweisen zu können, dass man einen Antrag gestellt hat, sollte dieser immer schriftlich vorliegen.

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Datum
Aktualisiert am
14.01.2021
Autor
pst,red/dpa
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Themen
Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Reisen Urlaub

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