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Kündigungsschutzklage

Kündigungs­schutzklage: Ihre Rechte bei Kündigung

Mann wird gekuendigt-kuendigungsschutzklage
Gegen eine Kündigung kann geklagt werden. © Canva

Den Job zu verlieren, ist zunächst ein Schritt ins Ungewisse. Die Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber können vielfältig sein, nicht immer ist der ungewollte Verlust der Arbeit rechtens – Eine Kündigungs­schutzklage kann dann ein geeignetes Mittel sein. Anwalt­auskunft.de informiert, wie Arbeit­nehmer sich gegen die Kündigung wehren können.

Wieso sollte ich gegen die Kündigung klagen?

Sie wollen die Kündigung abwehren, oder eine höhere Abfindung erhalten. Dann sollte zunächst geprüft werden, ob ein Kündigungs­schutz nach dem Kündigungs­schutz­gesetz (KSchG) besteht. Wie sinnvoll eine Kündigungs­schutzklage ist, hänge auch davon ab, „ob es sich um eine ordentliche oder fristlose Kündigung handelt“, sagt Rechts­anwalt Jakob Lange, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Bei jeder Kündigung ginge es immer um die Betrachtung des Einzelfalls, bei einer fristlosen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das ist eine hohe Hürde, die nicht ohne weiteres genommen werden kann. Auch bei der ordent­lichen Kündigung mache es Sinn, Klage zu erheben. Denn viele Arbeit­nehmer erhielten zwar die Kündigung, würden aber nicht über die Gründe informiert. Kündigt der Arbeitgeber ohne Begründung, könne eine Klage bereits wegen formalen Ungenau­ig­keiten Aussicht auf Erfolg haben. „Wer gar nicht erst klagt, hat auch keine Chance, zu seinem Recht zu kommen“, so Anwalt Lange. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld gibt Auskunft über die Erfolgs­aus­sichten einer Kündigung und klärt über etwaige Prozess­risiken auf.

Genaue Begründung der Kündigung – sonst unwirksam

Der Arbeitgeber muss genau begründen, warum er den Arbeit­nehmer kündigt. Erfolgt die Kündigung beispielsweise aufgrund des Verhaltens, muss dargelegt werde, wie der Gekündigte gegen welche Pflichten verstoßen hat. Zudem muss vor Ausspruch einer ordent­lichen Kündigung das missbil­ligende Verhalten schon einmal abgemahnt worden sein. Die Kündigung ist ansonsten rechts­widrig und daher unwirksam. Pauschale Vorwürfe zum Fehlver­halten reichen nicht aus, urteilte das Arbeits­gericht Düsseldorf am 23. Juni 2016 (AZ: Ca 1255/16).

Welche Frist ist für die Kündigungs­schutzklage zu beachten?

Sobald der Arbeit­nehmer die schriftliche Kündigung erhalten hat, bleiben ihm drei Wochen Zeit, um die Kündigungs­schutzklage beim Arbeits­gericht zu erheben. Ausnahmen von dieser Regel bestehen zum Beispiel, wenn eine Behörde der Kündigung zustimmen muss. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung wirksam. Also: keine Zeit verlieren, sobald die unliebsame Post im Briefkasten landet!

Der Arbeitgeber muss außerdem das Kündigungs­schreiben korrekt zustellen. Es muss in den „Herrschafts­bereich des Empfängers“ gelangen, so die Entscheidung des Landes­ar­beits­gericht Mainz vom 5. Februar 2019 (AZ: 8 Sa 251/18). Es genüge nicht, dem Mitarbeiter das Dokument „vor die Nase zu halten".
Gleichwohl empfiehlt es sich auch in solchen Fällen Klage zu erheben und die Frist von drei Wochen zu beachten“, informiert Rechts­anwalt Jürgen Markowski, Mitglied im Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Brauche ich einen Anwalt um zu klagen?

In erster Instanz nicht. Die Klage kann ohne Rechts­anwalt erhoben werden. Geht der Rechts­streit in die zweite Instanz, muss ein Anwalt den Kläger vertreten.
Unser Tipp: Rechts­beistand ist trotzdem sinnvoll. Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsrecht können die Erfolgs­aus­sichten einer Klage einschätzen, und dem Kläger im Zweifel viel Leid ersparen. Eine Kündigung ist immer auch mit einem emotionalen Aspekt verbunden. Ein Rechts­anwalt kann möglichst unvorein­ge­nommen aus der Distanz agieren.

Bestimmte Fälle sind kompli­zierter als andere – etwa, weil ein besonderer Kündigungs­schutz Anwendung findet. Ist die gekündigte Person beispielsweise als schwer­be­hin­derter Mensch im Sinne des SGB IX anerkannt oder befindet sich in Elternzeit, sollte ein Rechts­anwalt hinzugezogen werden, um die Erfolgs­chancen der Klage zu erhöhen.

Beratung in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Kosten einer Kündigungs­schutzklage

Natürlich spielt die Kostenfrage eine Rolle dabei, ob man sich vor Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen möchte. Besteht keine Rechtschutz­ver­si­cherung, muss der Kläger für die Anwalts­kosten aufkommen -sogar dann, wenn das Verfahren zu seinen Gunsten ausgeht.
Es ist jedoch möglich, zunächst ohne Rechts­anwalt zu klagen. Erfolgt in diesem Zuge keine Einigung, kann für den weiteren Verfah­rens­verlauf ein Anwalt genommen werden.

Eine weitere Möglichkeit bieten sogenannte Legal-Tech-Dienst­leister, die eine kostenfreie Prüfung des Abfindungs­an­spruchs des Gekündigten versprechen. Wann ein Online-Portal eine gute erste Anlauf­stelle sein und was eine Anwältin oder ein Anwalt darüber hinaus für gekündigte Beschäftigte erreichen kann, erfahren Sie in unserem Video am Ende des Artikels.

Wie geht es nach der Klage weiter? Kommt es immer zu einem Urteil?

Bevor das Arbeits­gericht abschließend über die Kündigungs­schutzklage verhandelt, lädt es die streitenden Parteien zu einem so genannten Gütetermin. Dabei geht es nicht um eine gerichtliche Entscheidung, sondern eine mögliche „gütliche“ Einigung der Beteiligten. In vielen Fällen reicht eine solche Gesprächsrunde aus, um sich über die Rechtslage und wechsel­seitigen Interessen auszutauschen und den Konflikt beizulegen. Lohnenswert kann ein solcher Termin sein, wenn der Gekündigte bereit ist, die Firma zu verlassen – in der Hälfte der Fälle einigen sich Arbeit­nehmer und Arbeitgeber auf eine höhere Abfindung. Ebenso möglich ist eine bezahlte Freistellung – das Arbeits­ver­hältnis bleibt zunächst bestehen und der Arbeit­nehmer erhält Lohnfort­zahlung, ohne arbeiten zu müssen. Oft werden auch noch andere Themen abschließend geklärt, wie etwa das Arbeits­zeugnis, das wichtig ist für den anstehenden Bewerbungs­prozess.

Rechts­anwalt J. Lange erläutert: „Die Vergleichs­quote ist bei Kündigungs­schutz­klagen sehr hoch.“ Schließlich belaste ein Gerichts­ver­fahren das Arbeits­ver­hältnis. Es hätten deshalb regelmäßig beide Seiten ein Interesse daran, sich gütlich zu einigen.
In manchen Fällen beschließen Arbeit­nehmer und Chef, es doch noch einmal miteinander zu versuchen. Eine verhal­tens­be­dingte Kündigung wird dann unter Umständen in eine Abmahnung umgewandelt oder einfach zurück­ge­nommen.

Klage gegen Kündigung möglich, wenn selbst gekündigt wurde?

Eine Kündigungs­schutz­klage kann auch sinnvoll und erfolg­reich sein, wenn der Mitar­beiter bereits selbst gekündigt hat. Einen solchen Fall hatte das Arbeits­ge­richt Siegburg auf dem Tisch, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeits­recht des DAV mitteilt. Der Beschäftigte kündigte im Januar zum 15. April desselben Jahres. Sein Arbeit­geber kündigte ihm daraufhin seiner­seits das Arbeits­ver­hältnis bereits zum 28. Februar wegen des Abkehr­willens des Mitar­beiters. Außerdem wollte er die Stelle schnell mit einer Kollegin des Mannes besetzen.

Der Mann klagte gegen die Kündigung und machte Entgelt­fort­zah­lungs­ansprüche geltend. Das Gericht gab ihm Recht: Die Kündigung sei unwirksam. Der Arbeit­geber sei nämlich nicht darauf angewiesen, die Stelle des Mitar­beiters durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeit­nehmer auf dem Arbeits­markt neu zu besetzen, sondern habe auf eine Mitar­bei­terin zurück­greifen können (Urteil vom 17. Juli 2019, AZ: 3 Ca 500/19).

Wissenswert: Klage gegen Kündigungsfrist

Möchte ein Arbeit­nehmer nicht gegen die Kündigung selbst, sondern nur gegen die Kündigungs­frist klagen, empfiehlt es sich, dabei auch die Drei-Wochen-Frist zu beachten. Nur wenn sich aus der Kündigung ergibt, dass die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses in jedem Falle – ggf. auch erst zu dem späteren Termin – beabsichtigt ist, kann auch später Klage erhoben werden. In einem solchen Fall klagte die Arbeit­neh­merin im März eines Jahres gegen die Kündigung im September des Vorjahres. Die Kündigung der Arbeit­neh­merin war in der Probezeit mit Einhaltung einer Kündigungs­frist von zwei Wochen erfolgt. Aller­dings war der Zeitpunkt, bei dem die Kündigung wirksam wurde, falsch berechnet.

Das Landes­ar­beits­ge­richt Berlin-Brandenburg gab der Frau recht (Urteil vom 15. September 2016, AZ: 5 Sa 1199/16). Hier war die Frist tatsächlich falsch. Die Kündigung der Arbeit­neh­merin wurde nicht – wie vom Arbeit­geber angegeben – zum 30. September, sondern zum 6. Oktober wirksam.

Eine Kündigung stellt viele Menschen vor neue Heraus­for­de­rungen – gut, dass Anwältinnen und Anwälte dabei helfen, Ihre Rechte durchzu­setzen, um bestmöglich nach vorne zu blicken.
Informieren Sie sich direkt hier.

 

5:21
Datum
Aktualisiert am
01.11.2022
Autor
red/dav
Bewertungen
Themen
Abfindung Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Klage Kündigung Kündigungs­schutz

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