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Arbeitswelt

Mehr Urlaub für ältere Arbeit­nehmer weiter möglich

In manchen Unternehmen haben nicht alle Mitarbeiter gleich viel Urlaub. © Quelle: Hero Images/gettyimages.de

Manche Unternehmen gestehen älteren Mitarbeitern mehr Urlaubstage zu als Jüngeren im Betrieb. Sind solche Regeln legitim oder diskri­mi­nierend? Diese Frage hat heute das Bundes­ar­beits­gericht in Erfurt in einem Urteil entschieden.

Das Thema treibt Arbeit­nehmer um: Ist es gerecht, dass manche aus der Belegschaft mehr Urlaub nehmen dürfen als andere, nur weil sie älter sind? Deutschlands oberste Arbeits­richter haben diese Frage heute für private Unternehmen bejaht. Sie haben entschieden: Unter bestimmten Bedingungen ist es erlaubt, den Urlaubs­an­spruch in einem Betrieb nach Alter zu staffeln, das kann nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) zulässig sein. Um ältere Mitarbeiter zu schützen, habe der Arbeitgeber einen Ermessens­spielraum auch bei der Urlaubs­ge­staltung. Dieser sei hier nicht überschritten, so das Bundes­ar­beits­gericht (BAG) (AZ: 9 AZR 956/12).

Geklagt hatten sieben Mitarbeiter eines rheinland-pfälzischen Schuhher­stellers. Sie sahen sich durch die betriebliche Regel zum gestaf­felten Urlaub je nach Alter benach­teiligt. In ihrem Betrieb bekommen Ältere ab 58 Jahren 36 Urlaubstage pro Jahr, Jüngere hingegen 34 Tage. Diese Betriebs­politik erklärt das Unternehmen mit seiner Pflicht zur Fürsorge für ältere Mitarbeiter. Diese leisteten bei der Produktion von Schuhen körperlich ermüdende und teilweise schwere Arbeit. Sie benötigten daher über das Jahr betrachtet längere Erholungs­zeiten als Jüngere. Zwei Urlaubstage seien hierfür angemessen.

Die Kläger kritisierten diese Argumente und wollten vor Gericht erzwingen, ebenfalls 36 Urlaubstage zu bekommen. Damit aber waren sie bereits im September 2012 vor dem Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz gescheitert (AZ: 6 Sa 709/11).

Unterschiedlich lange Jahres­urlaube – wie sieht die Rechtslage aus?

Wie lange Arbeit­nehmer Urlaub nehmen dürfen, regelt ihr Arbeits­vertrag. Teilweise greifen auch tarifliche Regeln. Das Bundes­ur­laubs­gesetz sieht einen Mindest­urlaub von 20 Tagen vor, bezogen auf eine Fünfta­gewoche. In der Praxis haben sich die Urlaube der Arbeit­nehmer hierzulande zwischen 25 und 30 Tagen eingependelt.

„Das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz verbietet nicht grundsätzlich, Älteren mehr Urlaub zu geben als Jüngeren“, erklärt der Rechts­anwalt Michael Eckert vom Vorstand des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Aber eine ungleiche Behandlung müsse gerecht­fertigt sein.

„In dem heute verhan­delten Fall ist unterschiedlich viel Urlaub legitim, weil hier die Beschäf­tigten schwere körperliche Arbeit verrichten. Dass die Älteren unter ihnen deshalb mehr Erholung brauchen, ist sachlich begründet“, sagt Arbeits­rechts­experte Michael Eckert. „Außerdem geht es nur um zwei Tage Mehrurlaub.“ Damit habe der Arbeitgeber seinen Gestal­tungs­spielraum für den eigenen Betrieb nicht überschritten.

Öffent­licher Dienst: Kein Mehrurlaub für Ältere

Anders sah es etwa beim Tarifvertrag des Öffent­lichen Dienstes aus, zu dem das Bundes­ar­beits­gericht 2012 entschieden hat. Damals verwarf das Gericht die alters­ab­hängige Urlaubs­staf­felung für die staatlich Beschäf­tigten und stellte klar: Mehr Urlaub für Ältere diskri­miniere Jüngere in unzulässiger Weise (AZ: 9 AZR 529/10). „Dieses Urteil unterscheidet sich von dem heute ergangenen insofern, als der Mehran­spruch im Öffent­lichen Dienst zum Beispiel schon mit 40 begann und nicht wie hier erst mit 58 Jahren“, sagt Michael Eckert. „Das ist sachlich nicht gerecht­fertigt. Außerdem betraf dieser Anspruch zum Beispiel auch Leute, die am Schreibtisch und nicht vor allem physisch arbeiten.“

Wegen des Urteils des Bundes­ar­beits­ge­richts von 2012 haben Angestellte im Öffent­lichen Dienst  der Länder seit 2013 einheitlich 30 Tage Urlaub im Jahr, Auszubildende 27 Tage. Der Öffentliche Dienst von Bund und Kommunen ist mit seinem Tarifab­schluss vom April 2014 nachgezogen und gesteht nun Angestellten 30 Tage Urlaub pro Jahr zu, Auszubil­denden 28 Tage.

Trotz des heute ergangenen Urteils muss klar sein, dass es gesetzlich nur ausnahmsweise erlaubt ist, Arbeit­nehmer ungleich zu behandeln. Das sollten Arbeitgeber beachten, wenn sie etwa Arbeits­verträge aushandeln. 

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Datum
Aktualisiert am
22.10.2014
Autor
red/dpa
Bewertungen
1384
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Diskri­mierung

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