Ein Radiosender lehnt eine Bewerberin für einen Job als Buchhalterin ab. Als die Frau ihre Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt bekommt, sieht sie, dass in ihrem Lebenslauf neben ihrer Angabe „verheiratet, ein Kind“ handschriftlich ergänzt war, dass das Kind sieben Jahre alt ist. Diese Angabe war unterstrichen worden. Die Bewerberin sah darin eine Diskriminierung ihres Geschlechts - und erhob Klage.
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Klägerin im Juni 2013 Recht und meinte in seinem Urteil: Bekommen Jobsuchende eine Stelle nur deshalb nicht, weil sie ein schulpflichtiges Kind haben, ist das unzulässig. Es liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor - Bewerbern steht dann eine Entschädigungszahlung zu. Das Gericht sprach der Klägerin 3.000 Euro Entschädigung zu.
Die Richter sahen in der Ablehnung eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts. Da nach wie vor Frauen die Kinderbetreuung häufiger übernehmen als Männer, sei die Frau mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Der handschriftliche Vermerk auf dem Lebenslauf lege nahe, dass die Bewerberin auch deshalb abgelehnt wurde, weil sie ein siebenjähriges Kind betreuen muss (AZ: 11 Sa 335/13).
Bundesarbeitsgericht entscheidet
Dieses Falles hat sich am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt angenommen. Dabei monierten die Richter, dass bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechtes ein Gericht in seinem Urteil durchaus auf statistische Erhebungen verweisen kann, um seine Argumente zu untermauern. Aber diese Erhebungen müssen aussagekräftig und für den verhandelten Fall gültig sein. Das sahen die Arbeitsrichter in diesem Fall nicht. Daher hatte die Revision des beklagten Arbeitgebers Erfolg.
Allerdings sagten die Bundesarbeitsrichter auch, dass das Landgericht als Tatsachenbericht zu prüfen haben werde, ob in dem Verhalten des beklagten Arbeitgebers nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau zu sehen sei. Das erfordere eine Auslegung des Vermerks auf dem zurückgesandten Lebenslauf (AZ: 8 AZR 753/13).
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- Datum
- Aktualisiert am
- 23.12.2016
- Autor
- dpa/red