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Ist Absage wegen Kind diskri­mi­nierend?

Darf ein Kind der Grund sein, warum eine Frau eine Arbeits­stelle nicht bekommt? Über diese Frage hat das Bundes­ar­beits­gericht am Donnerstag entschieden, das beklagte Unternehmen bekam Recht. Vorerst. Denn die Vorinstanz muss sich nun noch einmal mit dem Fall befassen.

Ein Radiosender lehnt eine Bewerberin für einen Job als Buchhalterin ab. Als die Frau ihre Bewerbungs­un­terlagen zurück­ge­schickt bekommt, sieht sie, dass in ihrem Lebenslauf neben ihrer Angabe „verheiratet, ein Kind“ handschriftlich ergänzt war, dass das Kind sieben Jahre alt ist. Diese Angabe war unterstrichen worden. Die Bewerberin sah darin eine Diskri­mi­nierung ihres Geschlechts - und erhob Klage.

Das Landes­ar­beits­gericht Hamm gab der Klägerin im Juni 2013 Recht und meinte in seinem Urteil: Bekommen Jobsuchende eine Stelle nur deshalb nicht, weil sie ein schulpflichtiges Kind haben, ist das unzulässig. Es liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) vor - Bewerbern steht dann eine Entschä­di­gungs­zahlung zu. Das Gericht sprach der Klägerin 3.000 Euro Entschä­digung zu.

Die Richter sahen in der Ablehnung eine mittelbare Diskri­mi­nierung wegen ihres Geschlechts. Da nach wie vor Frauen die Kinder­be­treuung häufiger übernehmen als Männer, sei die Frau mittelbar wegen ihres Geschlechts benach­teiligt worden. Der handschriftliche Vermerk auf dem Lebenslauf lege nahe, dass die Bewerberin auch deshalb abgelehnt wurde, weil sie ein sieben­jähriges Kind betreuen muss (AZ: 11 Sa 335/13).

Bundes­ar­beits­gericht entscheidet

Dieses Falles hat sich am Donnerstag das Bundes­ar­beits­gericht in Erfurt angenommen. Dabei monierten die Richter, dass bei einer mittelbaren Benach­tei­ligung wegen des Geschlechtes ein Gericht in seinem Urteil durchaus auf statis­tische Erhebungen verweisen kann, um seine Argumente zu untermauern. Aber diese Erhebungen müssen aussage­kräftig und für den verhan­delten Fall gültig sein. Das sahen die Arbeits­richter in diesem Fall nicht. Daher hatte die Revision des beklagten Arbeit­gebers Erfolg.

Allerdings sagten die Bundes­ar­beits­richter auch, dass das Landgericht als Tatsachen­bericht zu prüfen haben werde, ob in dem Verhalten des beklagten Arbeit­gebers nicht eine unmittelbare Benach­tei­ligung der Klägerin als Frau zu sehen sei. Das erfordere eine Auslegung des Vermerks auf dem zurück­ge­sandten Lebenslauf (AZ: 8 AZR 753/13).

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Datum
Aktualisiert am
23.12.2016
Autor
dpa/red
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Diskri­mierung Familie

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