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Gesund­heits­probleme

BAG: Schicht­ar­beiter hat Recht auf Tagdienst

Das Bundes­ar­beits­gericht hat die Rechte von Schicht­ar­beitern gestärkt. Ist ihnen die Arbeit nachts wegen Gesund­heits­pro­blemen nicht mehr möglich, haben sie Anspruch auf Einsatz am Tage.

Kann ein Schicht­ar­beiter aus gesund­heit­lichen Gründen keine Nachtdienste leisten, so ist er deswegen nicht arbeits­unfähig. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die Arbeit möglichst so organi­sieren, dass der Betroffene nur tagsüber eingesetzt werde, entschied das Bundes­ar­beits­gericht Anfang April (Az: 10 AZR 637/13) in Erfurt. Laut Statis­tischem Bundesamt arbeiteten 2012 im Schnitt gut 6,25 Millionen Menschen in wechselnden Schichten.

Kranken­schwester klagte – Krankenhaus muss sie nun tagsüber einsetzen

Geklagt hat eine Kranken­schwester, die seit 1983 im Schicht­dienst an einem Krankenhaus in Potsdam arbeitet. Wegen einer Erkrankung musste sie zuletzt Medikamente nehmen, die sie schläfrig machen. Daher konnte sie keine Nachtdienste mehr schieben. Ihr Arbeitgeber erklärte sie deswegen als arbeits­unfähig. Er berief sich dabei auf Bestim­mungen im Hausta­rif­vertrag, wonach die Beschäf­tigten verpflichtet seien, Schicht­arbeit auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen zu leisten.

„Die Klägerin ist weder arbeits­unfähig krank noch ist ihr die Arbeits­leistung unmöglich geworden“, stellten dagegen die obersten deutschen Arbeits­richter klar. Vielmehr könne sie alle Tätigkeiten einer Kranken­schwester ausüben – nur eben nicht nachts. Das Krankenhaus müsse daher bei der Schicht­ein­teilung auf sie Rücksicht nehmen. Dies sei angesichts der Größe des Betriebs mit rund 2000 Beschäf­tigten zumutbar. Auch die Vorinstanzen hatten der Frau recht gegeben. Dagegen hatte der Arbeitgeber Revision eingelegt.

Nachdem die Frau für arbeits­unfähig erklärt worden war, hatte ihr der Arbeitgeber zunächst regulär sechs Wochen weiter Lohn gezahlt, danach hatte sie Arbeits­lo­sengeld bezogen. Nachdem sie schon in der ersten Instanz recht bekommen hatte, hatte die Klinik die Frau wieder beschäftigt. Mit dem Erfurter Urteil muss ihr der Arbeitgeber nun zuvor entgangene Vergütung von gut 6100 Euro nachzahlen.

Verdi begrüßte das Urteil

Bei der Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft Verdi stieß der Richter­spruch auf Zustimmung. „Damit müssen die Arbeitgeber die Fürsor­ge­pflicht gegenüber den Beschäf­tigten wahrnehmen und die Tätigkeit entsprechend ausgestalten“, sagte eine Sprecherin. Ihren Angaben zufolge gibt es in Deutschland mehr als 310 000 Kranken­schwestern und Kranken­pfleger. Das Urteil hat laut einer Sprecherin des Bundes­ar­beits­ge­richts aber eine „wegweisende Wirkung“ für alle Schicht­ar­beiter und ist nicht allein auf die Kranken­pflege beschränkt.

Datum
Aktualisiert am
21.12.2016
Autor
dpa
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Themen
Arbeit Arbeits­un­fä­higkeit Krankenhaus Krankheit

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