In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Resturlaub eines Arbeitnehmers in das nächste Kalenderjahr übertragen wird. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg hervor (AZ: 2 Ga 29/12).
Ohne Erfolg. Ein Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die alten Urlaubstage unmittelbar nach der Rückkehr aus der Elternzeit im laufenden Kalenderjahr zu bewilligen. Er dürfe verlangen, dass sie in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Bei der Addition von altem und neuem Urlaubsanspruch könne es zu erheblichen betrieblichen Problemen kommen, die eine Ablehnung rechtfertigen.