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Arbeit­nehmer

Krankschreibung: Was ist erlaubt?

Krankschreibung: Was erlaubt ist, wenn Sie krank sind.
© Quelle: DAV

Sport machen, verreisen, einkaufen gehen – dürfen Beschäftigte das, wenn sie krankge­schrieben sind? Oder müssen sie während der Arbeits­un­fä­higkeit zu Hause bleiben und das Bett hüten? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Krankschreibung und Arbeits­un­fä­higkeit.

Arbeits­unfähig: Wann muss man sich krankmelden?

Beschäftigte müssen sich gleich am ersten Tag ihrer Erkrankung vor Arbeits­beginn bei ihrem Chef melden und ihm mitteilen, dass sie erkrankt sind und nicht zur Arbeit kommen können. Dabei müssen sie auch mitteilen, wie lange sie der Arbeit voraus­sichtlich fern bleiben werden.

Krankmeldung: Wann müssen Beschäftigte dem Arbeitgeber die Krankschreibung schicken?

Mitarbeiter brauchen eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung von ihrem Arzt, wenn die Arbeits­un­fä­higkeit länger als drei Tage andauert. Nach dem Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz muss dem Arbeitgeber die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung des Arztes spätestens am vierten Tag vorliegen, wenn die Erkrankung mehr als drei Tage umfasst. Manche Chefs verlangen die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung schon vorher, was üblich und rechtlich erlaubt ist.

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Mitarbeiter schon ab dem ersten Tag der Erkrankung eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vorlegt. Dann muss der Arbeit­nehmer auch seinen Arzt aufsuchen, wenn er davon ausgehen kann, am nächsten Tag wieder gesund zu sein.

Erkrankter Mitarbeiter: Muss man sich „gesund­schreiben“ lassen?

Wer sich trotz Krankschreibung wieder fit fühlt, darf ohne weiteren Arztbesuch an seinen Arbeitsplatz zurück­kehren. Eine „Gesund­schreibung“ gibt es nicht.

Arbeits­un­fä­higkeit und Krankschreibung: Wer zahlt das Gehalt oder den Lohn?

Krankge­schriebene Mitarbeiter bekommen vom ersten Tag ihrer Erkrankung an eine Entgelt­fort­zahlung. Diese beträgt 100 Prozent des Lohns, geleistet wird sie vom Arbeitgeber. Nach sechs Wochen endet diese Zahlung und die Krankenkasse leistet Krankengeld.

Erkrankt während der Arbeit: Arbeit­nehmer hat Anspruch auf den vollen Lohn

Arbeit­nehmer, die während eines Arbeitstags erkranken, werden grundsätzlich für den gesamten Arbeitstag bezahlt. Dies hat das Bundes­ar­beits­gericht entschieden (BAG am 26. Februar 2003, AZ: 5 AZR 112/02). Für die Zeit danach erhalten sie vom Arbeitgeber dann eine Entgelt­fort­zahlung.

Arbeit­nehmer wirkt trotz Krankschreibung gesund: Krankschreibung gilt

Ist ein Arbeit­nehmer krankge­schrieben, gilt die Krankschreibung – der Arbeitgeber kann nicht einfach behaupten, der Arbeit­nehmer habe gesund gewirkt. Verlässt also ein Arbeit­nehmer nach Beginn der Arbeit den Betrieb mit Hinweis auf eine Arbeits­un­fä­higkeit, hat er für diesen Tag Anspruch auf seinen Lohn, nicht auf Entgelt­fort­zahlung. Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im DAV informiert über ein Urteil des Landes­ar­beits­ge­richts Köln vom 12. Januar 2018 (AZ: 4 Sa 290/17).

Arbeits­un­fä­higkeit und Krankschreibung: Darf man während einer Krankheit Sport treiben?

Auf diese Frage gibt es keine generelle Antwort, denn es kommt auf die Erkrankung an. „Zunächst einmal gilt: Krankge­schriebene Arbeit­nehmer dürfen nichts tun, was verhindert, dass sie genesen und schnell wieder gesund werden“, sagt der Rechts­anwalt Dr. Johannes Schipp, Vorsit­zender der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Es könne aber Krankheiten geben, bei denen Sport zur Genesung beitrage. „In einem solchen Fall dürfen krankge­schriebene Arbeit­nehmer sich sportlich betätigen“, sagt Schipp.

Darf man trotz Krankschreibung verreisen, einkaufen gehen oder sein Kind in die Kita bringen?

Krankge­schriebene Arbeit­nehmer müssen nicht zwangs­läufig zu Hause bleiben und das Bett hüten, zumindest dann nicht, wenn ihre Krankheit das nicht verlangt. Alle Handlungen, die ihre Genesung nicht behindern oder sogar befördern, sind erlaubt. Daher dürfen krankge­schriebene Mitarbeiter etwa verreisen, wie ein Urteil des hessischen Landes­ar­beits­ge­richtes zeigt. Die Richter hoben 2012 die Kündigung eines Beschäf­tigten auf, der während seiner Krankschreibung zu seinen Eltern gereist war, um sich bei ihnen auszuku­rieren (AZ: 18 Sa 695/12).

Auch eine Aktivität wie Einkaufen gehen ist erlaubt, solange der krankge­schriebene Mitarbeiter seine Genesung damit nicht verhindert. „Wer aber etwa hohes Fieber hat und dann sein Kind in die Kita bringt, könnte Ärger bekommen“, so Schipp. „Denn das kann dazu führen, dass die Krankheit sich verschlimmert.“ In solchen Fällen könnte der Arbeitgeber, wenn er vom Verhalten des Mitarbeiters erfährt, diesen abmahnen oder sogar kündigen.

Darf man während der Krankschreibung ein Abendstudium besuchen?

Ist Mitarbeitern ein Abendstudium bewilligt worden, können sie dieses auch besuchen, wenn sie krankge­schrieben sind. Voraus­setzung ist auch hier, dass dadurch der Genesungs­verlauf nicht beeinträchtigt wird. Eine mit dem Besuch der Vorlesungen begründete Kündigung ist dann unwirksam, so das Arbeits­gericht Berlin am 15. April 2016 (AZ: 28 Ca 1714/16).

Krankge­schriebene Mitarbeiter: Muss man erreichbar sein?

Prinzipiell nicht. Er muss auch nicht ohne weiteres zu sogenannten Kranken­ge­sprächen in den Betrieb kommen, solange er noch arbeits­unfähig ist. Aber man sollte vorsichtig sein: Arbeit­nehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber sogenannte Treuepflichten. Sollten während ihrer Erkrankung Fragen aufkommen, die nur dieser Mitarbeiter beantworten kann, sollte dieser dies auch tun und kooperieren.

Arbeits­un­fä­higkeit und Krankschreibung: Darf der Chef kontrol­lieren?

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber Krankschrei­bungen infrage stellen. So meldete sich 2016 in Nieder­sachsen eine Lehrerin krank – und begleitete anschließend ihre Tochter zu den Drehar­beiten der RTL-Sendung „Dschun­gelcamp“ nach Australien. Zuvor hatte die Pädagogin einen Antrag auf Sonder­urlaub gestellt – erfolglos. Das Landgericht Lüneburg sah es als erwiesen an, dass die 48jährige ein unrichtiges Gesund­heits­zeugnis gebraucht habe. Nun droht ihr dafür die Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis.

Auch in der Privat­wirt­schaft dürfen Arbeitgeber die Erkrankung ihrer Angestellten in Zweifel ziehen. Die übliche Vorgehensweise ist es, in Verdachts­fällen den Medizi­nischen Dienst der Krankenkasse einzuschalten. Der Medizi­nische Dienst bestellt krankge­schriebene Mitarbeiter ein und erstellt ein eigenes ärztliches Gutachten.

Manche Arbeitgeber setzen aber auch auf weniger offizielle Wege und kontrol­lieren ihre krankge­schriebenen Mitarbeiter selbst oder lassen dies durch andere Beschäftigte erledigen.

Wenn durch diese Form der Kontrolle herauskommt, dass der Beschäftigte nicht krank ist, könnte dies als Betrugs­versuch zu einer Verdachts­kün­digung führen. Von Kündigungen gefährdete Mitarbeiter sollten eine Rechts­an­wältin oder einen Rechts­anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen und sich von dieser oder von diesem eingehend darüber beraten lassen, wie man vorgehen sollte und welche Möglich­keiten es gibt, sich gegen eine Verdachts­kün­digung zu wehren.

Datum
Aktualisiert am
06.03.2019
Autor
ime/red,DAV
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Themen
Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Arbeits­un­fä­higkeit

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