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Arbeitsplatz

Keine Kündigung bei illegalen Downloads

Wenn Rechner von mehreren Mitarbeitern genutzt werden, ist schwer nachzuvollziehen, wer illegal Dateien geladen hat. © Quelle: King/ corbisimages.com

Musik und Filme herunter­zuladen, ohne etwas dafür zu bezahlen – dieser Verlockung ist schon mancher erlegen. Und wer etwa als Informa­ti­ons­techniker mit dem PC arbeitet, kennt sich ja bestens aus. Wird allerdings ein solcher illegaler Download am Arbeitsplatz festge­stellt, riskiert der betreffende Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz. Ist für eine Kündigung der Verdacht ausreichend, der Mitarbeiter habe Titel illegal herunter­geladen?

Damit hatte sich das Landes­ar­beits­gericht Hamm zu beschäftigen, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­verein (DAV) mitteilt (AZ: 13 Sa 596/13). Besteht nur die Möglichkeit, dass der Betroffene illegal Musik und Filme über den Dienst­rechner herunter­geladen hat, ist auch eine Verdachts­kün­digung nicht möglich.

Illegale Downloads bei der Polizei

Der 45-jährige Informa­ti­ons­techniker war für die komplette Funk- und Telefon­technik von Polizei­dienst­stellen zuständig. Deshalb befand er sich während der Dienst­zeiten häufig nicht in seinem Büro.

Ein anwalt­liches Schreiben wies die Kreispo­li­zei­behörde darauf hin, dass von Dienst­rechnern aus das Musikalbum "Vom selben Stern" der Gruppe "Ich und Ich" illegal herunter­geladen wurde. Die Kreispo­li­zei­behörde ermittelte und stellte fest, dass sich auf dem Desktop­rechner, den überwiegend der Informa­ti­ons­techniker nutzte, urheber­rechtlich geschützte Werke befanden, unter anderem auch diverse Musiktitel von "Ich und Ich". Außerdem befanden sich auf dem Rechner – ebenso wie auf dem Notebook des Mannes – Filesharing-Programme und Spezial­software zum endgültigen Löschen von Dateien. Es ergaben sich Anhalts­punkte dafür, dass über den Desktop­rechner des Polizei­mit­ar­beiters zu bestimmten Zeitpunkten Filme herunter­geladen worden waren. Allerdings war der Mitarbeiter etwa zur Hälfte der maßgeb­lichen Zeitpunkte nicht im Dienst oder außerhalb des Büros tätig.

Der Mann wurde zunächst freige­stellt. Gegen ihn und einen Kollegen wurde ein Strafver­fahren eingeleitet, das gegen Zahlung eines Geldbe­trages von jeweils 500 Euro eingestellt wurde.

Danach sprach das Land Nordrhein-Westfalen beiden Angestellten fristlose Kündigungen aus. Während der andere IT-Mitarbeiter sich mit der Kreispo­li­zei­behörde darauf verständigte, dass das Arbeits­ver­hältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung enden würde, strengte der Informa­ti­ons­techniker ein Kündigungs­schutz­ver­fahren an. Er erstattete zudem Anzeigen wegen falscher Verdäch­ti­gungen gegen verschiedene Mitarbeiter. Das Land Nordrhein-Westfalen begründete vor dem Arbeits­gericht die Kündigung damit, dass der Mann die technische Möglichkeit hatte, Downloads auch in seiner Abwesenheit vorzunehmen.

Erfolg in beiden Instanzen

Sowohl das Arbeits­gericht Arnsberg als auch das Landes­ar­beits­gericht in Hamm hielten die Kündigung für unwirksam. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich illegale Downloads vorgenommen habe. Auch andere Mitarbeiter hätten seinen Rechner nutzen können, zumal die Anmeldung am System ohne Kennwort­eingabe möglich gewesen sei. Es bestehe auch kein dringender Verdacht gegen den Mann, der eine Verdachts­kün­digung rechtfertigen würde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem auch erörtert, dass der Arbeitgeber nicht eine zügige Sicher­stellung der "verdächtigen" Rechner veranlasst hatte, so dass sich im Nachhinein nicht klären ließ, welche Personen später Dateien gelöscht hatten.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
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798
Themen
Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Internet Kündigung Urheber­schaft

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