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Kündigungsrecht

Illegales Autorennen: Fristlose Kündigung eines Autohaus­ver­käufers

Es kann nicht nur Leben, Gesundheit und Auto kaputtmachen, sondern auch den Arbeitsplatz. © Quelle: franckreporter/gettyimages.de

Illegale Autorennen sind gefährlich. Die Betroffenen riskieren nicht nur die eigene Gesundheit, sondern auch das Leben Unbetei­ligter. Es wird bereits darüber diskutiert, ob es hierfür nicht einen eigenen Straftat­bestand geben soll. Vielen unbekannt sind aber die Folgen über das Straßen­ver­kehrsrecht hinaus. Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld können die Folge sein. Aber es kann auch den Job kosten.

Dies zeigt eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 (AZ: 15 Ca 1769/16). Es hat die Kündigung eines Autohaus­ver­käufers bestätigt, der an einem illegalen Autorennen bzw. einer Verfol­gungsjagd in alkoho­li­siertem Zustand teilge­nommen hat und dabei mehrfach gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung verstieß.

Verfol­gungsjagd oder illegales Autorennen? Egal!

Ein Autohaus­ver­käufer nahm an einem illegalen Autorennen teil. In der Nacht vom 17. auf den 18. März 2016 wurde er von der Polizei dabei aufgegriffen, als er ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in Deutschland nicht zugelassenen Renn-Quad unter Alkohol­einfluss fuhr. Er lieferte sich mit einem ihm gehörenden Lamborghini, der von einer anderen Person gesteuert wurde, ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf. Mit weit überhöhter Geschwin­digkeit fuhr er über mehrere rote Ampeln.

Bereits 2014 hatte der Mann mit einem Fahrzeug der Schwes­ter­ge­sell­schaft des Autohauses unter Alkohol­einfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht. Ihm war daraufhin der Führer­schein entzogen worden. Hierfür war er bereits abgemahnt worden.

Das Autohaus kündigte ihm fristlos. Eine Weiter­be­schäf­tigung sei nicht mehr zumutbar. Der Mitarbeiter wandte ein, er habe mit seiner Lebens­ge­fährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebens­ge­fährtin habe das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe gehört, wie der Motor des Lamborghini laut aufheulte und festge­stellt, dass jemand das Fahrzeug anscheinend habe stehlen wollen. Im Schock­zustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. Der Mann rügte zudem die nicht ordnungs­gemäße Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung. 

Gericht: Fristlose Kündigung nach Alkoholfahrt

Das Arbeits­gericht Düsseldorf wies die Kündigungs­schutzklage ab. Die fristlose Kündigung sei wirksam, da dem Autohaus die Weiter­be­schäf­tigung des Mitarbeiters aufgrund seines Verhaltens und unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzel­falles nicht zumutbar sei. Selbst wenn die Behauptung des Mannes stimmen sollte, dass jemand seinen Lamborghini habe stehlen wollen, rechtfertige dies nicht eine Verfol­gungsjagd in alkoho­li­siertem Zustand unter mehrfachem Verstoß gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung.

Keine Rolle spielte, dass er dies außerdienstlich tat. Das Vertrauen des Autohauses in die Eignung des Mannes als Autover­käufer sei durch sein Verhalten schwer erschüttert worden. Auch sei das Ansehen des Hauses gefährdet, so das Gericht. Im Rahmen der Interes­sen­ab­wägung hatte das Gericht zulasten des Mannes sein früheres Fehlver­haltens im Straßen­verkehr im Jahre 2014 berück­sichtigt, für das er bereits abgemahnt worden war.

Nach der Beweis­aufnahme war das Arbeits­gericht schließlich der Überzeugung, dass die notwendige Betriebs­rats­an­hörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Wer Unfallopfer geworden ist, sollte sich dringend eine Anwältin oder einen Anwalt nehmen. In aller Regel muss die gegnerische Versicherung auch die Kosten hierfür übernehmen. Nur so ist gewähr­leistet, dass man auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung ist und auch alle seine Ansprüche durchsetzt. Dies gilt auch für Betroffene von illegalen Autorennen.

Datum
Aktualisiert am
02.03.2017
Autor
DAV
Bewertungen
315
Themen
Arbeit Kündigung Kündigungs­schutz

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