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Streit im Kostüm

Ausein­an­der­setzung auf Karnevalsfeier: fristlose Kündigung?

An Karneval oder Fasching ist jeder ausgelassen © Quelle: Fassbender/corbisimages.com

Die närrische Jahreszeit steht kurz vor ihrem Höhepunkt. Aber auch wenn man

Karneval, Fasching oder Fastnacht feiert, muss man Recht und Gesetz achten: Wer auf einer betrieb­lichen Feier Kollegen verletzt, riskiert auch in den närrischen Tagen eine fristlose Kündigung – und zwar unabhängig davon, ob er mit dem Brauchtum vertraut ist oder nicht. So haben das Arbeits­gericht Düsseldorf (AZ: 11 Ca 1836/15) und Landes­ar­beits­gericht Düsseldorf (AZ: 13 Sa 957/15) entschieden.

Der Fall: Schlägerei an Weiber­fastnacht

Der Kläger war seit 1987 bei einem Unternehmen als Einkaufs­sach­be­ar­beiter tätig. An Weiber­fastnacht 2015 fand auf dem Betriebs­gelände eine Karnevalsfeier statt, an der er teilnahm. Im Laufe des Festes versuchten zwei Mitarbei­te­rinnen mehrfach, dem Mann die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte.

Später kam es zu einer Ausein­an­der­setzung zwischen ihm und einem anderen Mitarbeiter, bei dem letzterer an der Stirn verletzt wurde. Dem Mann wurde vorgeworfen, den anderen Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn ins Gesicht geschlagen zu haben. Er habe ihm, einem Brillen­träger, unmittelbar danach den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt.

Urteil: Kollegen verletzt – fristlose Kündigung

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis nach Zustimmung des Integra­ti­onsamtes und Anhörung des Betriebsrates fristlos. Dagegen klagte der Mann. 

Er schilderte den Vorgang anders: Zunächst sei er von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden. Zudem habe ihn der Geschädigte fortwährend und auch in der streitigen Situation beleidigt. Er habe ihn zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Er habe befürchtet, der Kollege werde ihn angreifen.

An das, was danach passierte, habe er keine genauen Erinne­rungen mehr. Er behauptete, aufgrund einer krankheits­be­dingten Angststörung so reagiert zu haben, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuld­unfähig gewesen.

Gericht: Angriff auf Kollegen rechtfertigt Kündigung

Die Vertei­digung des Mannes überzeugte das Gericht nicht. Wie das Gericht entschied, erfolgte die Kündigung zu Recht. Weder das Arbeits­gericht noch das Landes­ar­beits­gericht hielten sie für unwirksam. Wer seine Kollegen angreife, müsse mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch dann, wenn die Ausein­an­der­setzung auf einer Betriebsfeier stattfinde. Selbst vermeintliche Angstzu­stände rechtfertigen seine Taten nicht.

Entlassung? Anwaltlich beraten lassen

Wer entlassen wird und sich ungerecht behandelt fühlt, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Im Gespräch mit einem Rechts­anwalt oder einer Rechts­an­wältin kann abgewogen, ob eine Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber sinnvoll ist, und ob womöglich ein Vergleich erreicht werden kann. Einen Experten für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Datum
Aktualisiert am
29.01.2016
Autor
DAV
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114
Themen
Arbeit­nehmer Kündigung Verletzung

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