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Ärger bei der Arbeit

Sicher­heits­mit­ar­beiter überwacht nicht – Kündigung rechtens

Kommt ein Sicherheitsmitarbeiter seiner Arbeit nicht nach, kann der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn er den von ihm besonders zu sichernden Bereich für einen erheblichen Zeitraum verlässt. © Quelle: pozitivstudija/panthermedia.net

Kommt ein Sicher­heits­mit­ar­beiter seiner Arbeit nicht nach, kann der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn er den von ihm besonders zu sichernden Bereich für einen erheblichen Zeitraum verlässt.

Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2015 (AZ: 17 Sa 810/15).

Der Wachmann einer Sicher­heitsfirma war beauftragt, die Ausgangs­kon­trolle des Produk­ti­ons­be­reichs einer Münzprä­ge­anstalt zu überwachen. Dort war ein Drehkreuz installiert, das durch einen Zufalls­ge­nerator gelegentlich gesperrt wurde. Bei einer solchen zufälligen Sperrung hatte der Wachmann die Aufgabe, die Person zu kontrol­lieren.

Um mit einem anderen Mitarbeiter der Münzprä­ge­anstalt ein privates Gespräch zu führen, schaltete der Wachmann den Zufalls­ge­nerator aus und verließ den Kontroll­bereich. Wenige Tage später stellte die Münzprä­ge­anstalt einen Verlust von Gold im Wert von rund 74.000 Euro fest. Die Sicher­heitsfirma kündigte das Arbeits­ver­hältnis fristlos.

Kündigung ist rechtens – Sicher­heits­in­teresse verletzt

Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Der Wachmann hatte den zu sichernden Bereich ohne jede Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum verlassen. Erschwerend kam hinzu, dass er den Zufalls­ge­nerator ausgeschaltet hatte, statt einen Kollegen herbei­zurufen. Er habe damit das besondere Sicherungs­in­teresse der Münzprä­ge­anstalt verletzt. Diese Pflicht­ver­letzung sei so schwer­wiegend, dass die Sicher­heitsfirma dem Mann auch fristlos habe kündigen dürfen.

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Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht
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Arbeit Arbeit­nehmer Kündigung

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