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Arbeitsrecht

Regelmäßig beschäftigte Leihar­beit­nehmer wählen Betriebsrat

Quelle: keport/ panthermedia.net/dav
Ist eine Betriebsratswahl nur durch Briefwahl zulässig?
© Quelle: keport/ panthermedia.net/dav

Leihar­beit­nehmer spielen heute in der deutschen Wirtschaft eine große Rolle. Ihre Beschäf­tigung wirft etwa auch für die Betriebs­rats­arbeit ganz praktische Fragen auf: Zählen Leihar­beit­nehmer immer mit, wenn es bei einer Betriebs­ratswahl um die wahlbe­rech­tigten Mitarbeiter geht?

„In der Regel“ beschäftigte Leihar­beit­nehmer zählen dazu, entschied das Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz und berief sich dabei auf eine Entscheidung des Bundes­ar­beits­ge­richts vom 13. März 2013 (AZ: 7 ABR 69/11).

Das Unternehmen beschäftigte 32 fest angestellte Mitarbeiter und eine schwankende Zahl von Leihar­beit­nehmern. Die Zahl der Beschäf­tigten sank 2013 nur im November unter 50, in den ersten fünf Monaten des Jahres 2014 schwankte sie zwischen 84 und 107 Personen.

Betriebs­ratsgröße hängt von Mitarbei­terzahl ab

Als Betriebs­rats­wahlen anstanden, kam es zum Streit darüber, inwieweit die Leihar­beit­nehmer im Hinblick auf die Anzahl der zu wählenden Betriebs­rats­mit­glieder zu berück­sichtigen seien.

Der Arbeitgeber und eine Reihe von Mitarbeitern waren der Meinung, es sei ein fünfköpfiger Betriebsrat zu wählen, da der Betrieb mehr als 50 Mitarbeiter beschäftige. Der Wahlvorstand dagegen meinte, der Betriebsrat müsse nur aus drei Mitgliedern bestehen, da das Unternehmen in der Regel allenfalls 50 Arbeit­nehmer beschäftige.

In erster und zweiter Instanz erklärten die Richter die Betriebs­ratswahl für ungültig. In der Regel seien im Betrieb mehr als 50 wahlbe­rechtigte Mitarbeiter beschäftigt. Entscheidend für die Betriebs­ratswahl sei der Stand am Tag des Wahlaus­schreibens. Zu diesem Stichtag seien 32 Personen als "eigene" Arbeit­nehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, außerdem eine größere Zahl Leihar­beit­nehmer. Dies würden als „in der Regel“ beschäftigte Arbeit­nehmer gelten und seien damit wahlbe­rechtigt.

Festlegung der Mitarbei­ter­zahlist entscheidend

Das Gericht führte aus, dass für die Festlegung der Mitarbei­terzahl nicht die durchschnittliche Zahl eines bestimmten Zeitraums entscheidend sei, sondern die „normale Beschäf­tig­tenzahl, also diejenige Personal­stärke, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend“ sei. Es müsse also ebenso der Personal­bestand in der Vergan­genheit berück­sichtigt werden wie seine weitere erwartende Entwicklung.

Beschäftige das Unternehmen Mitarbeiter nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig, komme es für die Frage der regelmäßigen Beschäf­tigung darauf an, ob eine Beschäf­tigung während des größten Teils eines Jahres bestehe.

So hatte der Betriebsrat auch darauf verwiesen, der Wahlvorstand habe berück­sichtigen müssen, dass der Einsatz von Fremdpersonal mit Abklingen der Saison im Frühsommer stark zurückgehen werde. Der Arbeitgeber begrenze den Einsatz überwiegend auf die Saison. Eine solche saisonale Schwankung konnte das Gericht jedoch aufgrund des Verlaufs des Beschäf­ti­gungs­standes 2013 nicht nachvoll­ziehen.

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red/dpa
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Themen
Arbeit Betriebsrat Gericht

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